Aus gegeben Anlass wurde in der Arbeitsrichtlinie Kraftfahrzeugsteuer (GK-0900) eine Klarstellung in Bezug auf die Zuständigkeit für die Erhebung dieser Steuer bei Kraftfahrzeugen, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland widerrechtlichverwendet werden, aufgenommen. Bei derartigen Kraftfahrzeugenist für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 7 Abs. 2 KfzStG 1992 nämlich jenes Finanzamt örtlich zuständig, das als erstes davon Kenntnis erlangt.
Personen mit Wohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) im Inland dürfen Kraftfahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind, nach der Einbringung in das Inland gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 längstens ein Monat ohne inländische Zulassung im Inland verwenden. Wird dieser Zeitraum überschritten, erfolgt eine Verwendung des Kraftfahrzeuges im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche inländische Zulassung und sohin gesetzwidrig.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Strassen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung) der österreichischen Kraftfahrzeugsteuer. Somit verwirklicht die Verwendung des Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Strassen im Inland nach Ablauf der Monatsfrist den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992. Die Kraftfahrzeugsteuerschuld entsteht gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 mit Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt. Für die Erhebung der Steuer sind die Finanzämter zuständig.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Kraftfahrzeugsteuer (GK-0900 Abschnitt 5.3.) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 5. Oktober 2009
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 |
Schlagworte: | Kraftfahrzeugsteuer |
Verweise: | GK-0900 Abschnitt 5.3. |