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Stiftungszuwendungen an den nach Tschechien verzogenen einzigen Begünstigten und Stifter

BMFBMF-010221/2422-IV/4/200921.9.20092009

EAS 3091

Tätigt eine österreichische Privatstiftung verteilt auf die Jahre 2006, 2007 und 2008 an den einzigen Begünstigten (und Stifter) Zuwendungen in Höhe von fast 60 Mio. Euro und werden diese Zuwendungen erst nach Wohnsitzverlegung aus Österreich nach Tschechien geleistet, so sind die Bestimmungen der mit der Tschechischen Republik anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten. Bis einschließlich 2007 galt das am 07.03.1978 mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik abgeschlossene Abkommen, BGBl. Nr. 34/1979. Ab 2008 ist das mit der Tschechischen Republik am 08.06.2006 unterzeichnete Abkommen, BGBl. III Nr. 39/2007, anzuwenden.

Nach dem Abkommen aus dem Jahr 1978 sind Zuwendungen, die eine in Tschechien ansässige Person von einer österreichischen Privatstiftung erhält, im Allgemeinen nicht als "Dividenden" zu klassifizieren. Sie fallen daher nicht unter Artikel 10, sondern sind unter Artikel 21 (nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte) zu subsumieren, sodass der ausländische Zuwendungsempfänger Anrecht auf vollständige Entlastung von der österreichischen Kapitalertragsteuer besitzt. Eine andere Betrachtung könnte aber geboten sein, wenn dem Zuwendungsempfänger eine solche Einflussnahme auf die Gestion der Stiftung zukommt, dass er in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als "Beteiligter" an dieser Stiftung anzusehen ist; eine solche Betrachtung wurde von deutscher Seite bei deutsch-österreichischen Verständigungsgesprächen vom 01.06.1994 als zulässig angesehen (EAS 873 betr. DBA-Schweiz, EAS 947 betr. DBA-Großbritannien, EAS 1409 betr. DBA-Liechtenstein, EAS 1450 und EAS 1762 betr. DBA-USA).

Durch das Abkommen vom 08.06.2006 hat sich die Rechtslage ab 2008 insoweit geändert als es nach Artikel 10 Abs. 3 des neuen Abkommens für die Zuordnung der Zuwendungen unter Artikel 10 ausreicht, dass in Österreich eine Gleichstellung mit offenen Dividendenausschüttungen vorgenommen wird. Dies ist der Fall. Weil daher im neuen Abkommen nicht zusätzlich auch eine "gesellschaftliche Beteiligung" des Einkünfteempfängers an der ausschüttenden juristischen Person verlangt wird, fallen die ab 2008 nach Tschechien geleisteten Zuwendungen unter Artikel 10. Dies wiederum hat zur Folge, dass Kapitalertragsteuer in Höhe von 10% in Österreich anfällt.

Sowohl nach dem alten wie auch nach dem neuen Abkommen ist allerdings die jeweils abkommenskonforme Entlastung an der Quelle nur bei Beachtung der Vorschriften der am 01.07.2005 in Kraft getretenen DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, zulässig. Nach dieser Verordnung kann eine abkommenskonforme Entlastung anlässlich der Zuwendungsüberweisung nur dann erfolgen, wenn ordnungsgemäß ausgefüllte und von der tschechischen Abgabenbehörde bestätigte Vordrucke ZS-QU1 vorliegen. Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, muss auf österreichischer Seite eine abkommensgemäße Steuerentlastung auch dann stattfinden, wenn die - durch den Vordruck der tschechischen Finanzverwaltung offengelegten - Zuwendungen in Tschechien nach dem innerstaatlichen Recht Tschechiens nicht steuerpflichtig sind.

Bundesministerium für Finanzen, 21. September 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 21 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Art. 10 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007
Art. 10 Abs. 3 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007
DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005

Schlagworte:

Privatstiftungen, Zuwendungen, Stiftungszuwendungen, ZS-QU1

Verweise:

EAS 873
EAS 947
EAS 1409
EAS 1450
EAS 1762

Stichworte