EAS 3090
Beabsichtigt eine deutsche Edelmetallverwertungs-GmbH von Privatpersonen Edelmetalle in Österreich anzukaufen und sollen hierfür in Österreich in wechselnden Hotels jeweils kurzfristig Räume angemietet werden, um diesen Edelmetalleinkauf durch Angestellte besorgen zu lassen, so kann darin keine Begründung einer inländischen Betriebstätte gesehen werden, sodass hierdurch keine Gefahr einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zu Deutschland eintreten kann.
Abgesehen davon, dass die sich aus der deutschen BFH-Judikatur ableitende restriktive Rechtsauffassung zum Betriebstättenbegriff (siehe das in der Anfrage zitierte BFH-Urteil vom 04.06.2008, I R 30/07) auf österreichischer Seite geteilt wird, würde selbst dann, wenn die deutsche Gesellschaft zum Materialeinkauf eine österreichische Betriebstätte eröffnen würde, dieser gemäß Artikel 5 Abs. 4 lit. d DBA-Österreich/Deutschland als bloßer Einkaufsstelle keine Betriebstätteneigenschaft zukommen. Der in dieser Bestimmung verwendete Ausdruck "Güter oder Waren" schließt auch Materialeinkäufe ein.
Bundesministerium für Finanzen, 28. August 2009
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 Abs. 4 lit. d DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Betriebstätteneigenschaft, Einkaufsstelle, Hotelräume |
Verweise: |