Am 19. August 2009 ist eine Änderung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 (BGBl. I Nr. 86/2009 ) in Kraft getreten, mit der die Einfuhrbeschränkungen für Forstliches Vermehrungsgut geändert bzw. vereinfacht wurden. Die bei Saatgut bisher vorgeschriebene Probenziehung durch die Zollämter wurde ersatzlos gestrichen. Bei Pflanzgut wird die (nach wie vor) erforderliche Einfuhrkontrolle in Zukunft durch Kontrollorgane des Bundesamtes für Wald durchgeführt. Zusammengefasst ergeben sich nunmehr folgende Einfuhrbeschränkungen für forstliches Vermehrungsgut:
- Gemäß § 24 Abs. 1 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 dürfen Saatgut, Pflanzenteile und Pflanzgut forstlicher Baumarten und ihrer künstlichen Hybriden nur dann eingeführt werden, wenn, unbeschadet einer nach anderen Gesetzen (z. B. Pflanzenschutzgesetz 1995) allenfalls erforderlichen Bewilligung, eine Einfuhrbewilligung des Bundesamtes für Wald (Dokumentenartcode bei e-zoll bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7220") vorgelegt wird. Die Einfuhrbewilligung ist befristet oder mit Auflagen versehen. So kann vorgeschrieben werden, dass die Einfuhr nur über eine bestimmte Zollstelle durchgeführt werden darf.
- Bei der Einfuhr von Saatgut und von Pflanzenteilen ist grundsätzlich nur die Vorlage einer Einfuhrbewilligung erforderlich.
- Pflanzgut unterliegt neben der Bewilligungspflicht auch einer besonderen Einfuhrkontrolle durch Kontrollorgane des Bundesamtes für Wald. Der Inhaber der Einfuhrbewilligung hat das Bundesamt für Wald eine Woche vor Eintreffen der Pflanzenlieferung zu verständigen und den Tag der tatsächlichen Einfuhr bekannt zu geben. Das Bundesamt für Wald wird sich nach Einlangen der Sendung an den Ort der zollamtlichen Abfertigung zu begeben und bei dieser anwesend zu sein. Das Erfordernis der Einfuhrkontrolle ist überdies im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscode 70700 (Kontrolle für forstliches Vermehrungsgut (Pflanzgut) durch das Bundesamt für Wald erforderlich) zu erklären. Das Kontrollorgan stellt bei einwandfreiem Ergebnis der Untersuchung einen Freigabeschein (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7221") aus. Dieser Freigabeschein bildet bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine erforderliche Unterlage für die Überlassung der Ware.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Forstliches Vermehrungsgut (insbesondere VB-0302 Abschnitt 2.2. und VB-0302 Abschnitt 2.3.) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 8. September 2009
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110/2002 |
Schlagworte: | Forstliches Vermehrungsgut |
Verweise: | VB-0302 Abschnitt 2.2. |