EAS 3013
Stellt ein luxemburgischer Pensionsfonds unter Berufung auf die Kapitalverkehrsfreiheit des Europarechtes beim Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart einen Kapitalertragsteuerrückerstattungsantrag, ist zu prüfen, ob Anrecht auf Gleichbehandlung mit inländischen Pensionsinvestmentfonds und damit gemäß § 41 InvFG 1993 auf Erstattung einer nachweislich von inländischen Dividenden einbehaltenen Kapitalertragsteuer besteht.
Die Anwendung des § 41 InvFG 1993 kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn ein ausländischer Fonds im Sinne des § 42 InvFG 1993 vorliegt und dieser zusätzlich mit einem österreichischen Pensionsinvestmentfonds vergleichbar ist.
Da § 41 Abs. 1 InvFG 1993 hinsichtlich der Steuerfreiheit ausdrücklich auf Abschnitt Ia InvFG 1993 verweist, sind zur Prüfung der Vergleichbarkeit die §§ 23a bis 23g InvFG 1993 heranzuziehen. Die Vergleichbarkeit setzt daher voraus, dass die Fondsbestimmungen Folgendes vorsehen:
1. Die Ausgabe von Anteilscheinen darf nur erfolgen
2. Der Fonds muss zwangsweise thesaurierend sein (§ 23c InvFG 1993);
3. mindestens 50% des Fondsvermögens muss in Wertpapieren von Ausstellern mit Sitz innerhalb des EWR bestehen;
4. mindestens 30% des Fondsvermögens muss in Aktien und mindestens 30% des Fondsvermögens muss in Rentenwerten bestehen;
5. Optionsscheine dürfen nicht erworben werden, derivative Produkte dürfen nur zur Absicherung erworben werden;
6. Es dürfen nicht mehr als 10% des Fondsvermögens in Immobilienfonds (§ 42 ImmoInvFG) veranlagt werden.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch ein Gutachten und durch Vorlage der Fondsbestimmungen nachzuweisen. Die gutächtliche Dokumentationspflicht stützt sich auf die Rechtsprechung zur erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen (zB VwGH 14.01.1992, 91/14/0161, VwGH 21.01.2004, 2003/13/0143).
Ist der luxemburgische Pensionsinvestmentfonds mit einem österreichischen Pensionsinvestmentfonds vergleichbar und kommt die Steuerbefreiung des § 41 InvFG 1993 zur Anwendung, die zu der Erstattung der österreichischen Kapitalertragsteuer führt, dann gründet sich die Steuerentlastung ausschließlich auf inländisches Recht und nicht auf einen völkerrechtlichen Vertrag, sodass die Steuererstattung, sofern keine Delegierung stattfindet, nicht durch das Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart, sondern durch das jeweilige für die Kapitalertragsteuererstattung zuständige Finanzamt zu erfolgen hat.
Ist der luxemburgische Pensionsinvestmentfonds hingegen nicht mit einem österreichischen Pensionsinvestmentfonds vergleichbar, kommen die allgemeinen Regeln für ausländische Investmentfonds zur Anwendung (InvFR 2008 Rz 54 und EAS 3044).
Bundesministerium für Finanzen, 20. Juli 2009
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 41 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993 |
Schlagworte: | Pensionsinvestmentfonds, Kapitalertragsteuererstattung, Vergleichbarkeit, Dokumentationspflicht, erhöhte Mitwirkungspflicht |
Verweise: | VwGH 14.01.1992, 91/14/0161 |