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Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200); Information hinsichtlich der Vorgangsweise bei der Durchführung der Importkontrollen von Lebensmitteln, die ein erhöhtes Aflatoxinrisiko bedeuten können

BMFBMF-010311/0047-IV/8/20092.6.20092009

Beachte:
Regelung wurde ab 21. Juli 2009 in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200) berücksichtigt. Aufgehoben durch Info GZ. BMF-010311/0055-IV/8/2009.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat mitgeteilt, dass aufgrund von Problemen die Vorgangsweise bei Importkontrollen gemäß den Entscheidungen der Europäischen Kommission (2006/504/EG und darauf folgende) in Erinnerung gerufen wird. Die Vorgangsweise, wird nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Gesundheit wie folgt festgelegt:

Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gilt:

(1) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis für die Rücksendung von Sendungen nur, wenn:

a) die Bestimmung mit dem für die Sendung verantwortlichen Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer abgesprochen wurde,

b) der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer als Erstes die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes oder - falls das Bestimmungsdrittland nicht das Ursprungsdrittland ist - des Bestimmungsdrittlandes über die Gründe und Umstände, die dem Inverkehrbringen der betreffenden Futtermittel oder Lebensmittel in der Gemeinschaft entgegenstanden, unterrichtet hat, und

c) die zuständige Behörde des Bestimmungsdrittlandes - falls das Bestimmungsdrittland nicht das Ursprungsdrittland ist - der zuständigen Behörde ihre Bereitschaft, die Sendung entgegenzunehmen, mitgeteilt hat. Die zuständigen Behörden in den Ursprungsdrittländern sind in den Entscheidungen 2006/504/EG und darauf folgende angegeben:

a) Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento (MAPA) für Lebensmittel aus Brasilien;

b) Staatliche Stelle für Einfuhr-/Ausfuhrkontrollen und Quarantäne der Volksrepublik China für Lebensmittel aus China;

c) Ägyptisches Landwirtschaftsministerium für Lebensmittel aus Ägypten;

d) Iranisches Gesundheitsministerium für Lebensmittel aus dem Iran;

e) Generaldirektorat Schutz- und Kontrollmaßnahmen des Ministeriums für Landwirtschaft und Ländliche Entwicklung der Türkischen Republik für Lebensmittel aus der Türkei

f) United States Department of Agricultur (USDA) für Lebensmittel aus den Vereinigten Staaten.

Daraus ist folgende Vorgangsweise abzuleiten:

Im Falle einer zu beanstandenden Sendung teilt die Lebensmittelaufsichtsbehörde dem betroffenen Unternehmer die Tatsache mit und klärt mit diesem die weitere Vorgangsweise ab. Der Unternehmer hat gemäß Artikel 21 (1) b) die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes zu informieren. Parallel dazu wird die zuständige Zollbehörde über die zu beanstandende Ware vorinformiert. Im Falle einer beabsichtigten Rücksendung der Ware übermittelt die Lebensmittelaufsichtsbehörde erst dann die "amtliche Verständigung der Zollbehörde" an die zuständige Zollbehörde, wenn der Unternehmer der Lebensmittelaufsicht belegt, dass er gemäß Artikel 21 (1) b) der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes über die Gründe und Umstände, die dem Inverkehrbringen der betreffenden Lebensmittel in der Gemeinschaft entgegenstanden, unterrichtet hat. Die Zollbehörde gibt die Ware erst dann frei, wenn sie die "amtliche Verständigung der Zollbehörde" von der zuständigen Lebensmittelaufsichtsbehörde übermittelt bekommt. Das Formular "amtliche Verständigung der Zollbehörde" wurde im Sinne einer leichteren Kommunikation zwischen den betroffenen Behörden neu gestaltet (laut beiliegendem Muster). Diejenige Behörde (Lebensmittelaufsicht oder Zoll), die den leichteren Zugang zu den Originaldokumenten hat, macht diese gemäß Verordnung (EWG) Nr. 339/93 Artikel 6 Absatz 1 oder 2 ungültig. Die jeweils zutreffenden Formulierungen sind auf dem Formular bereits vorgegeben. Der Text "Gefährliches Erzeugnis - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet - Verordnung (EWG) Nr. 339/93 " ist nur dann anzukreuzen, wenn im Gutachten des Untersuchungslabors die Ware als gesundheitsschädlich oder ungeeignet für den menschlichen Verzehr beurteilt wird.

Es wird hingewiesen, dass diese Information zu einem späteren Zeitpunkt in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200) aufgenommen wird.

Bundesministerium für Finanzen, 2. Juni 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Entscheidung 2006/504/EG, ABl. Nr. L 199 vom 21.07.2006 S. 21
VO 882/2004 , ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1

Schlagworte:

Vorgangsweise bei nicht konformen Sendungen mit erhöhten Aflatoxinrisiko

Verweise:

VB-0200

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