EAS 3054
Die Beurteilung, ob in einem konkreten Fall der Methodenwechsel nach § 10 Abs. 4 KStG 1988 zu einem Verlust der internationalen Schachtelbefreiung für Gewinnausschüttungen einer Hongkong-Gesellschaft führt, erfordert eingehende Sachverhaltswürdigungen, die nicht in dem auf Rechtsauskünfte eingerichteten EAS-Verfahren vom BM für Finanzen vorgenommen werden können.
Die Rechtslage, wie bei einer Auslandstochtergesellschaft mit Einkünftemix (Immobilienvermietung, Bankzinsen, Beteiligungsveräußerungen, Aktienhandel, Immobilienverkauf) und teilweiser Auslandsbesteuerung vorzugehen ist, erscheint durch die Körperschaftsteuerrichtlinien ausreichend geklärt. Ergänzend kann angemerkt werden, dass das Vorliegen der "Verdachtsgründe" jahresweise gesondert zu beurteilen ist und dass daher eine Ausschüttung jener Beträge, die in "Verdachtsjahren" erwirtschaftet worden sind, der österreichischen Steuerpflicht unterliegt. Nach Auffassung des BM für Finanzen wird davon auszugehen sein, dass Ausschüttungen zuerst aus den schädlichen Passiveinkünften stammen.
Bevor allerdings in eine Prüfung der Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit von § 10 Abs. 4 KStG 1988 eingetreten wird, muss stets vorweg beurteilt werden, ob die buchmäßig von der Hongkong-Gesellschaft erfassten Einkünfte nach den österreichischen Einkünftezurechnungsgrundsätzen tatsächlich Einkünfte der Hongkong-Gesellschaft bilden oder möglicherweise dem österreichischen Gesellschafter zugerechnet werden müssen. Weiters ist zu beurteilen, ob möglicherweise die Geschäftsleitung der Hongkong-Gesellschaft in Österreich gelegen ist und damit ihre Einkünfte der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht in Österreich unterliegen. Vorfragen dieser Art erfordern eine umfassende Durchleuchtung des maßgebenden Sachverhaltes und sind daher nicht für EAS-Auskünfte geeignet.
Bundesministerium für Finanzen, 24. April 2009
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 10 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Hongkong-Gesellschaft, Einkünftezurechnung, Methodenwechsel, internationale Schachtelbegünstigung, internationale Schachtelbefreiung, Gewinnausschüttungen, schädliche Passiveinkünfte |