Das Parlament hat am 26. März 2009 ein Bundesgesetz beschlossen, mit dem eine Ökoprämie für Fahrzeugtausch eingeführt wird (Ökoprämiengesetz).
1. Gegenstand der Ökoprämie
Gegenstand der Ökoprämie ist die Verschrottung von Altfahrzeugen und deren Ersatz durch Neufahrzeuge für den Zeitraum von 1. April 2009 bis längstens zum 31. Dezember 2009. Die Ökoprämie wird für die ersten 30.000 Fahrzeuge, für die innerhalb des Geltungszeitraumes des Gesetzes ein vollständiger und korrekter Antrag gestellt wird, ausbezahlt. Sie beträgt 1.500 Euro und wird je zur Hälfte vom Bund und vom inländischen Fahrzeughändler aufgebracht.
Die Ökoprämie kann nur für Personenkraftwagen (Fahrzeuge der Klasse M1 gemäß § 3 des Kraftfahrgesetzes 1967, ausgenommen als M1 genehmigte Wohnmobile und Spezialkraftwagen), die auf Privatpersonen im Inland zum Verkehr zugelassen sind, beansprucht werden. Keine Ökoprämie wird für Personenkraftwagen gewährt, die innerhalb des letzten Jahres im notwendigen Betriebsvermögen eines Betriebes waren.
Altfahrzeuge sind Fahrzeuge,
- deren erstmalige Zulassung im Inland vor dem 1. Jänner 1996 erfolgt ist,
- die über eine gültige Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG 1967 (längstens 4 Monate abgelaufen) verfügen und
- die tatsächlich zum Verkehr zugelassen sind.
Neufahrzeuge sind Fahrzeuge,
- die bisher überhaupt noch nicht zugelassen waren
- oder bisher nur auf einen Fahrzeughändler zugelassen waren und deren erstmalige Zulassung zum Verkehr höchstens ein Jahr zurückliegt (typischerweise Vorführwagen und Tageszulassungen).
2. Voraussetzungen für die Gewährung der Ökoprämie
Altfahrzeug
- das Altfahrzeug muss im Zeitpunkt der Abmeldung seit mindestens einem Jahr durchgehend auf den Antragsteller im Inland zugelassen sein
- die erstmalige Zulassung des Altfahrzeuges zum Verkehr im Inland erfolgte vor dem 1. Jänner 1996
- das Altfahrzeug verfügt über eine gültige Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG 1967 (bis vier Monate abgelaufen)
- der inländische Fahrzeughändler bestätigt die Verwertung des Altfahrzeuges durch einen inländischen Shredderbetrieb gemäß der Altfahrzeugeverordnung
Neufahrzeug
- das Neufahrzeug war bisher weder im Inland noch im Ausland zugelassen
- als Neufahrzeug gilt auch ein Personenkraftwagen, der bisher nicht im Ausland zugelassen war und erstmals vor höchstens einem Jahr und nur auf einen inländischen Fahrzeughändler zugelassen war
- das Neufahrzeug wurde nach der Typengenehmigung bzw. der EU-Betriebserlaubnis mindestens nach der Schadstoffklasse Euro 4 genehmigt
Anspruchsberechtigung
- der Zulassungsbesitzer des Neufahrzeuges und des Altfahrzeuges ist dieselbe Person
- die Abmeldung des Altfahrzeuges und Anmeldung des Neufahrzeuges erfolgt innerhalb des Zeitraumes 1. April 2009 bis 31. Dezember 2009
- die Auszahlung erfolgt nur für die ersten 30.000 Autos, für die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und für die ein vollständiger Antrag gestellt wird
3. Nachweise, Datenübermittlung und Auszahlung der Ökoprämie
Die Ökoprämie kann nur durch den Fahrzeughändler beantragt werden, sodass eine Vereinbarung über die Antragstellung zwischen dem Fahrzeughändler und dem Anspruchsberechtigten notwendig ist.
Der Fahrzeughändler teilt über FinanzOnline die folgenden Daten mit und beantragt die Überweisung der Ökoprämie an den Antragsteller:
- Name, Anschrift und Sozialversicherungsnummer des Antragstellers,
- Bankverbindung des Antragstellers,
- Fahrgestellnummern (Fahrzeugidentifikationsnummern) des Altfahrzeuges und des Neufahrzeuges,
- Nummer der Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG 1967 des Altfahrzeuges.
Der Überweisungsantrag des inländischen Fahrzeughändlers gilt als Steuererklärung.
Der Fahrzeughändler haftet für die Richtigkeit der Angaben.
Wurden die Daten vollständig über FinanzOnline übermittelt, wird der Betrag an den Antragsteller überwiesen.
Eine Verrechnung mit fälligen Abgabenschuldigkeiten des Antragstellers findet nicht statt.
4. Ökoabgabe des Fahrzeughändlers
Der Fahrzeughändler hat bis zum 15. des Monats, das auf die Antragstellung der Ökoprämie folgt, den Händleranteil der ausbezahlten Ökoprämie (750 Euro) als Ökoabgabe an das für die Erhebung seiner Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.
Bundesministerium für Finanzen, 25. März 2009
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 |
Schlagworte: | Ökoprämiengesetz |
Verweise: | § 3 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 |