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Frage der Gehaltsaufteilung bei Entsendung nach Russland

BMFBMF-010221/0301-IV/4/200911.2.20092009

EAS 3038

Wird ein in Österreich ansässiger Mitarbeiter eines österreichischen Unternehmens in das in Russland gelegene Werk des Unternehmes für 36 Wochen (= 180 Arbeitstage) jährlich entsandt und verbringt er 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) als Urlaub und 10 Wochen (= 50 Arbeitstage) auf Grund von Zeitausgleich in Österreich, wird sonach in Österreich keine berufliche Arbeit verrichtet, unterliegt gemäß Artikel 15 des österreichisch-russischen Doppelbesteuerungsabkommens der gesamte Arbeitslohn der Besteuerung in Russland und ist gemäß Artikel 23 Abs. 1 des Abkommens in Österreich von der Besteuerung freizustellen.

Eine Aufteilung der Lohneinkünfte in einen steuerpflichtigen Inlands- und einen steuerfreien Auslandsteil wäre nur dann erforderlich, wenn und insoweit Arbeitsleistungen für das österreichische Unternehmen in Österreich oder sonst außerhalb Russlands erbracht würden.

Die Steuerfreistellung kann in unmittelbarer Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens im Lohnsteuerabzugsverfahren herbeigeführt werden, wenn dem Arbeitgeber ausreichende Nachweise über diese Voraussetzungen der Steuerfreiheit in Österreich vorliegen (Ziffer 3 des Protokolls über den Salzburger Steuerdialog, Erlass des BMF vom 22.11.2007, BMF-010221/1897-IV/4/2007).

Der Mitarbeiter wäre vorsorglich darüber zu informieren, dass das Doppelbesteuerungsabkommen die Steuerbefreiung nur unter "Progressionsvorbehalt" gewährt. Bezieht der Mitarbeiter daher auch steuerpflichtige Einkünfte - mag dies auch nur in geringer Höhe der Fall sein - ist jedenfalls eine Einkommensteuererklärung abzugeben, auf Grund der sodann eine Veranlagung durchgeführt wird, in der die DBA-steuerfreien Einkünfte zur Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes angesetzt werden (Progressionsveranlagung).

Bundesministerium für Finanzen, 11. Februar 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 10/2003
Art. 23 Abs. 1 DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 10/2003

Schlagworte:

Progressionsveranlagung, Arbeitnehmerentsendung, Zeitausgleich, Urlaubszeiten, Tätigkeitsort, Aufteilung der Einkünfte

Verweise:

Vermeidung von Doppelbesteuerung, BGBl. II Nr. 474/2002
BMF 22.11.2007, BMF-010221/1897-IV/4/2007

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