EAS 3028
Ist eine französische Kapitalgesellschaft zu 100% als Kommanditist an einer operativ tätigen österreichischen KG beteiligt und bezieht die österreichische KG eine Gewinnausschüttung einer österreichischen GmbH, steht kraft Betriebstättendiskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 2 DBA-Frankreich bei der Veranlagung der französischen Gesellschaft mit ihren in der österreichischen Personengesellschaftsbetriebstätte erzielten Gewinnen die Beteiligungsertragsbefreiung nach § 10 Abs. 1 KStG 1988 zu. Allerdings entbindet dies die inländische GmbH nicht davon, ihre Gewinnausschüttung an die Personengesellschaft dem - bei der Veranlagung anrechenbaren - Kapitalertragsteuerabzug zu unterwerfen, weil die französische Kapitalgesellschaft im Sinn von § 94 Z 2 EStG 1988 nicht "unmittelbar" an der inländischen GmbH beteiligt ist und nicht gegenüber österreichischen Kapitalgesellschaften in vergleichbaren inländischen Gestaltungen bevorzugt werden kann. Zur näheren Begründung siehe EAS 2807.
Angesichts der steuerlichen Transparenz österreichischer Personengesellschaften geht die Beteiligungsertragsbefreiung im Fall einer doppelstöckigen Personengesellschaftskonstruktion nicht verloren; die Befreiung bleibt sonach erhalten, wenn zwischen die französische Kapitalgesellschaft und die inländische operativ tätige Personengesellschaft eine weitere zu 100% von der französischen Gesellschaft gehaltene KG tritt.
Bundesministerium für Finanzen, 21. Jänner 2009
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 24 Abs. 2 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994 |
Schlagworte: | Diskriminierungsverbot, Personengesellschaftsbetriebstätten, Beteiligungsertragsbefreiung, Gewinnausschüttungen, mittelbare Beteiligungen, unmittelbare Beteiligungen, doppelstöckige Personengesellschaften |
Verweise: |