Siehe auch Beispiel Rz 10376.
Auf ein im Jahr 1996 aus Vorjahren vorhandenes KFZ ist ab 1996 auf einen Abschreibungssatz von (mindestens) 12,5% umzustellen. für ein ab 1996 angeschafftes neues KFZ ist dieser Abschreibungssatz von vornherein anzuwenden. Wird (wurde) ab 1996 ein Gebrauchtfahrzeug erworben, so errechnet sich die gesetzliche Mindestnutzungsdauer nach der "Differenzmethode". Dabei wird der Zeitraum der (privaten, beruflichen oder - als Anlagegut - betrieblichen) Nutzung durch den Voreigentümer von der achtjährigen Mindestnutzungsdauer abgezogen und aus dem Ergebnis der AfA-Satz abgeleitet:Beispiel:
Im Juni 1998 wurde ein gebrauchter PKW erworben, der im Februar 1996 vom Voreigentümer erstmals in Nutzung genommen worden ist (im Zweifel gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung). Da unter Beachtung der Halbjahresregelung 2,5 Abschreibungsperioden verstrichen sind, beträgt die Mindestabschreibungsdauer 5,5 Jahre, der Abschreibungssatz demgemäß 18,18%.
Wäre das Fahrzeug im Anschaffungszeitpunkt beispielsweise bereits sieben Jahre in Nutzung gestanden und beträgt die voraussichtliche Nutzungsdauer noch drei Jahre, ist diese (und nicht die sich nach der Differenzmethode ergebende Restnutzungsdauer von einem Jahr) maßgebend.
5.9.18.5 Leasing
Bei (Finanzierungs-)Leasing von PKW und Kombinationskraftwagen ist gemäß § 8 Abs. 6 Z 2 EStG 1988 für die Ermittlung der tatsächlichen Aufwendungen wie folgt vorzugehen (siehe auch EStR 2000 Rz 3234 ff):Ausgangspunkt ist eine achtjährige Nutzungsdauer des Fahrzeuges. Da die Leasinggesellschaften die Fahrzeuge im Allgemeinen auf einen kürzeren Zeitraum kalkulieren, ist die Differenz zu der auf Grund der achtjährigen Nutzungsdauer vorgesehenen Abschreibung einem "Aktivposten" zuzuführen. Nur der restliche Anteil des Leasingentgeltes darf als Werbungskosten abgesetzt werden. Wird das Fahrzeug gekauft, dann ist der Aktivposten gemeinsam mit dem Kaufpreis auf die auf acht Jahre verbleibende Restnutzungsdauer verteilt absetzbar.
Beispiel (alle Beträge inklusive USt):
Für ein Fahrzeug mit Anschaffungskosten von 24.000 Euro wird eine Leasingrate von jährlich 6.000 Euro vereinbart. Als Grundmietzeit werden vier Jahre vereinbart. Die Amortisation der Anschaffungskosten ist in der Leasingrate mit einem Teilbetrag von 4.800 Euro kalkuliert; das Fahrzeug wird am Ende der Grundmietzeit um 6.000 Euro gekauft.
Grundmietzeit:
Gedachter Ankauf: Bruttoanschaffungskosten beim Leasingnehmer | 24.000 Euro |
Absetzung für Abnutzung 12,5% | 3.000 Euro |
kalkulierte Amortisation in Leasingraten | 4.800 Euro |
Unterschiedsbetrag | 1.800 Euro |
Werbungskosten daher:
Leasingrate | 6.000 Euro |
abzüglich Aktivposten | 1.800 Euro |
als Werbungskosten abzugsfähig | 4.200 Euro |
Wird das Fahrzeug nach der Grundmietzeit von vier Jahren um 6.000 Euro gekauft, dann ist die Absetzung für Abnutzung wie folgt zu ermitteln:
Anschaffungskosten | 6.000 Euro |
zuzüglich Aktivposten von vier Jahren (4x1.800 Euro) | 7.200 Euro |
AfA-Bemessung | 13.200 Euro |
dividiert durch Restnutzungsdauer von vier Jahren ergibt Absetzung für Abnutzung (Werbungskosten jährlich) | 3.300 Euro |
Wird das Fahrzeug dem Leasinggeber nach Ablauf der Grundmietzeit zurückgestellt, so ist der Betrag von 7.200 Euro sofort abzuschreiben. Erbringt der Leasingnehmer Vorleistungen (zB erhöhte erste Leasingrate), so sind diese entweder gemäß § 19 Abs. 3 EStG 1988 zu verteilen oder - wenn sie lediglich das laufende und das folgende Jahr betreffen - in den Aktivposten aufzunehmen.
Anschaffungswert abzüglich Restwert |
________________________________________________________________________ |
Laufzeit in Monaten |
Diese ist auf den Zeitraum der Nutzung im Kalenderjahr umzulegen und vom Ergebnis die aus dem Anschaffungswert ermittelte "rechnerische Abschreibung für Abnutzung" abzuziehen. Ist dem Leasingnehmer der konkrete Anschaffungswert nicht bekannt, ist der Listenpreis heranzuziehen.