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5.9.18.4 Tatsächliche Kosten als Arbeitsmittel

BMFBMF-010222/0217-VI/7/200914.12.2009

Rz 375
Werden die tatsächlichen Kosten geltend gemacht, kommen dem Grunde nach jene Kosten in Betracht, die auch durch das Kilometergeld abgegolten sind (siehe Rz 372). Soweit derartige Kosten ausschließlich der beruflichen Verwendung zuordenbar sind (Mautgebühren, Parkgebühren und Unfallschäden auf beruflichen Fahrten), sind sie zur Gänze zu berücksichtigen; soweit sie ausschließlich der privaten Verwendung zuordenbar sind, stellen sie keine Werbungskosten dar. In allen anderen Fällen ergibt sich der absetzbare Aufwand aus dem Verhältnis der beruflich gefahrenen Kilometer zu den Gesamtkilometern. Die Angemessenheit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 ist dabei zu beachten (siehe auch EStR 2000 Rz 4770 ff). Garagierungskosten für den PKW des Arbeitnehmers am oder in der Nähe des Wohnsitzes oder des Arbeitsortes sind grundsätzlich keine Werbungskosten (vgl. VwGH 7.6.1989, 88/13/0235; siehe auch Rz 176).

Rz 376
Die Geltendmachung einer anteiligen Absetzung für Abnutzung kommt nur dann in Betracht, wenn das KFZ im (zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen) Eigentum des Steuerpflichtigen steht. Der Bemessung der Absetzung für Abnutzung ist bei PKW und Kombinationskraftwagen gemäß § 8 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 eine Nutzungsdauer von mindestens acht Jahren zu Grunde zu legen. Ist die voraussichtliche Dauer der beruflichen Nutzung länger als die gesetzliche Mindestnutzungsdauer, dann kommt diese zum Ansatz. Eine solche längere Nutzungsdauer kann sich insbesondere bei Gebrauchtfahrzeugen ergeben

Siehe auch Beispiel Rz 10376.

Rz 377
Auf ein im Jahr 1996 aus Vorjahren vorhandenes KFZ ist ab 1996 auf einen Abschreibungssatz von (mindestens) 12,5% umzustellen. für ein ab 1996 angeschafftes neues KFZ ist dieser Abschreibungssatz von vornherein anzuwenden. Wird (wurde) ab 1996 ein Gebrauchtfahrzeug erworben, so errechnet sich die gesetzliche Mindestnutzungsdauer nach der "Differenzmethode". Dabei wird der Zeitraum der (privaten, beruflichen oder - als Anlagegut - betrieblichen) Nutzung durch den Voreigentümer von der achtjährigen Mindestnutzungsdauer abgezogen und aus dem Ergebnis der AfA-Satz abgeleitet:

Beispiel:

Im Juni 1998 wurde ein gebrauchter PKW erworben, der im Februar 1996 vom Voreigentümer erstmals in Nutzung genommen worden ist (im Zweifel gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung). Da unter Beachtung der Halbjahresregelung 2,5 Abschreibungsperioden verstrichen sind, beträgt die Mindestabschreibungsdauer 5,5 Jahre, der Abschreibungssatz demgemäß 18,18%.

Wäre das Fahrzeug im Anschaffungszeitpunkt beispielsweise bereits sieben Jahre in Nutzung gestanden und beträgt die voraussichtliche Nutzungsdauer noch drei Jahre, ist diese (und nicht die sich nach der Differenzmethode ergebende Restnutzungsdauer von einem Jahr) maßgebend.

5.9.18.5 Leasing

Rz 378
Bei (Finanzierungs-)Leasing von PKW und Kombinationskraftwagen ist gemäß § 8 Abs. 6 Z 2 EStG 1988 für die Ermittlung der tatsächlichen Aufwendungen wie folgt vorzugehen (siehe auch EStR 2000 Rz 3234 ff):

Ausgangspunkt ist eine achtjährige Nutzungsdauer des Fahrzeuges. Da die Leasinggesellschaften die Fahrzeuge im Allgemeinen auf einen kürzeren Zeitraum kalkulieren, ist die Differenz zu der auf Grund der achtjährigen Nutzungsdauer vorgesehenen Abschreibung einem "Aktivposten" zuzuführen. Nur der restliche Anteil des Leasingentgeltes darf als Werbungskosten abgesetzt werden. Wird das Fahrzeug gekauft, dann ist der Aktivposten gemeinsam mit dem Kaufpreis auf die auf acht Jahre verbleibende Restnutzungsdauer verteilt absetzbar.

Beispiel (alle Beträge inklusive USt):

Für ein Fahrzeug mit Anschaffungskosten von 24.000 Euro wird eine Leasingrate von jährlich 6.000 Euro vereinbart. Als Grundmietzeit werden vier Jahre vereinbart. Die Amortisation der Anschaffungskosten ist in der Leasingrate mit einem Teilbetrag von 4.800 Euro kalkuliert; das Fahrzeug wird am Ende der Grundmietzeit um 6.000 Euro gekauft.

Grundmietzeit:

Gedachter Ankauf: Bruttoanschaffungskosten beim Leasingnehmer

24.000 Euro

Absetzung für Abnutzung 12,5%

3.000 Euro

kalkulierte Amortisation in Leasingraten

4.800 Euro

Unterschiedsbetrag

1.800 Euro

Werbungskosten daher:

Leasingrate

6.000 Euro

abzüglich Aktivposten

1.800 Euro

als Werbungskosten abzugsfähig

4.200 Euro

Rz 379

Wird das Fahrzeug nach der Grundmietzeit von vier Jahren um 6.000 Euro gekauft, dann ist die Absetzung für Abnutzung wie folgt zu ermitteln:

Anschaffungskosten

6.000 Euro

zuzüglich Aktivposten von vier Jahren (4x1.800 Euro)

7.200 Euro

AfA-Bemessung

13.200 Euro

dividiert durch Restnutzungsdauer von vier Jahren ergibt Absetzung für Abnutzung (Werbungskosten jährlich)

3.300 Euro

Rz 380

Wird das Fahrzeug dem Leasinggeber nach Ablauf der Grundmietzeit zurückgestellt, so ist der Betrag von 7.200 Euro sofort abzuschreiben. Erbringt der Leasingnehmer Vorleistungen (zB erhöhte erste Leasingrate), so sind diese entweder gemäß § 19 Abs. 3 EStG 1988 zu verteilen oder - wenn sie lediglich das laufende und das folgende Jahr betreffen - in den Aktivposten aufzunehmen.

Rz 381
Die Höhe der Amortisationskomponente wird dem Leasingnehmer im Allgemeinen vom Leasingunternehmen mitgeteilt. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die monatliche Tilgungskomponente mit Hilfe folgender Formel berechnet werden:

Anschaffungswert abzüglich Restwert

________________________________________________________________________

Laufzeit in Monaten

Diese ist auf den Zeitraum der Nutzung im Kalenderjahr umzulegen und vom Ergebnis die aus dem Anschaffungswert ermittelte "rechnerische Abschreibung für Abnutzung" abzuziehen. Ist dem Leasingnehmer der konkrete Anschaffungswert nicht bekannt, ist der Listenpreis heranzuziehen.

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