- die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht mit einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz vergleichbar ist oder
- sämtliche Dokumente in der jeweils geltenden Fassung, die die innere Organisation der Stiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse, die Vermögensverwaltung oder die Vermögensverwendung betreffen (wie insbesondere Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunden und damit vergleichbare Unterlagen), nicht spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer dem zuständigen Finanzamt offen gelegt worden sind oder
- mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht.
Die Vergleichbarkeit ist anhand eines Typenvergleiches zu überprüfen, wobei es hier bei der Frage des Steuersatzes um die Vergleichbarkeit mit dem Typus Stiftung nach dem PSG und nicht um die Vergleichbarkeit mit dem weit gefassten Begriff der "privatrechtlichen Stiftung" ankommt.
Das zweite Kriterium ist die Vorlage sämtlicher Dokumente spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer, die die Stiftungsverfassung ausmachen, auch um die Vergleichbarkeit überprüfen zu können. Vorgelegt werden müssen insbesondere Satzungen, Urkunden, Gründungsverträge, usw. Liegen diese Dokumente dem zuständigen Finanzamt bereits vor, gilt dieses Kriterium als erfüllt.Drittes Kriterium ist das Bestehen einer umfassenden Amts- und Vollstreckungshilfe mit dem Ansässigkeitsstaat. Eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht jedenfalls mit den anderen EU-Mitgliedstaaten (EU-Amts- und Vollstreckungshilfe) und Norwegen. Eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe kann sich auch aus dem jeweiligen DBA ergeben, wenn im DBA eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe vereinbart ist.Ist nur eine der drei Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt der 25 Prozent-Steuersatz zur Anwendung.