11. Stiftungseingangssteuergesetz
11.1 Allgemeines
Das Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) ersetzt die bisher im Erb-/SchenkStG verankerte Eingangssteuer für unentgeltliche Vermögensübertragungen auf Stiftungen bzw. andere stiftungsähnliche Rechtsgebilde. Vom Stiftungseingangssteuergesetz erfasst sind unentgeltliche Vermögensübertragungen an eine privatrechtliche Stiftung oder damit vergleichbare Vermögensmasse. Unentgeltliche Vermögensübertragungen auf öffentlich-rechtliche Stiftungen und vergleichbare Vermögensmassen fallen nicht unter das Stiftungseingangssteuergesetz. Zur Definition der Begriffe öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Stiftung siehe Rz 1. Da § 1 Abs. 1 StiftEG die Begriffe privatrechtliche Stiftung bzw. vergleichbare Vermögensmasse nicht auf das Inland einschränkt, sind von der Stiftungseingangssteuer auch unentgeltliche Zuwendungen an vergleichbare ausländische Rechtsgebilde umfasst.Bei ausländischen privatrechtlichen Stiftungen und vergleichbaren Vermögensmassen ist grundsätzlich ein Typenvergleich anzustellen. Darüber hinaus sollen aber auch ausländische Rechtsgebilde erfasst werden, die einen ähnlichen Zweck wie die inländischen Stiftungen und vergleichbaren Vermögensmassen haben. So können beispielsweise Anstalten nach liechtensteinschem Recht oder anglo-amerikanische Trusts durchaus in die Geltung des Stiftungseingangssteuergesetzes fallen, sofern sie nicht als transparent (siehe Rz 21) anzusehen sind.Um beurteilen zu können, ob die ausländische privatrechtliche Stiftung bzw. Vermögensmasse unter das StiftEG fällt, sind jedenfalls die ausländische Rechtsordnung sowie sämtliche Vertragswerke maßgeblich, die die Verfassung der ausländischen privatrechtlichen Stiftung bzw. Vermögensmasse ausmachen.Die Steuerpflicht ist gegeben, wenn der Zuwendende oder der Erwerber im Zeitpunkt der Zuwendung den Wohnsitz, Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung im Inland hat. Ein Inlandsbezug im zugewendeten Vermögen allein führt nicht zur Stiftungseingangsbesteuerung.Beispiel:
Die in der BRD ansässige natürliche Person A gründet in der Schweiz eine Stiftung und wendet dieser den in Österreich gelegenen Forst zu. Da weder A noch die Schweizer Stiftung in Österreich ansässig sind, kommt es nicht zur Stiftungseingangsbesteuerung.
Es bestehen keine Bedenken, die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend inländische Zweitwohnsitze, BGBl. II Nr. 528/2003, auch im Geltungsbereich des Stiftungseingangssteuergesetzes bei natürlichen Personen als Stifter anzuwenden.
Beispiel:
Die in der Schweiz ansässige natürliche Person A wendet der von ihr in der Schweiz errichteten Stiftung Vermögen zu. A hat eine Ferienwohnung in Tirol, die er maximal nachweislich 3 Wochen im Jahr benutzt; ein Verzeichnis gemäß § 1 Abs. 2 Zweitwohnsitzverordnung wird geführt. Die Zweitwohnsitzverordnung kommt zur Anwendung, dh. A hat keinen Wohnsitz in Ö, daher fällt die Zuwendung des A an die Schweizer Stiftung nicht unter das Stiftungseingangssteuergesetz.
11.2 Sachliche Steuerpflicht
Besteuert wird die unentgeltliche Zuwendung. Da das StiftEG keine Definition des Begriffes "Zuwendung" enthält, ist davon auszugehen, dass damit jegliche Vermögensübertragung auf privatrechtliche Stiftungen bzw. vergleichbare Vermögensmassen gemeint ist. Die Vermögensübertragung muss nur faktisch erfolgt sein, ein Bereicherungswille ist nicht erforderlich. Das Schlagendwerden einer auflösenden Bedingung oder Befristung führt daher nicht zu einer Rückerstattung der StiftEG gemäß § 295a BAO. Ebensowenig verhindert eine mit der Vermögensübertragung verbundene auflösende Bedingung oder Befristung die Stiftungseingangsbesteuerung.Das Erlöschen von Leibrenten und von anderen vom Leben einer Person abhängigen Lasten löst keine Stiftungseingangssteuerpflicht aus.
Unentgeltlichkeit liegt jedenfalls vor, wenn keine Gegenleistung erbracht bzw. kein Entgelt gezahlt wird. Erfolgt eine Zuwendung mit Gegenleistung oder Übertragung von Schulden und Lasten (gemischte Schenkung), liegt Unentgeltlichkeit nur dann vor, wenn die Gegenleistung, Schuld oder Last geringer ist als 50 Prozent des gemeinen Wertes des übertragenen Vermögens.11.3 Persönliche Steuerpflicht
Steuerschuldner ist die empfangende privatrechtliche Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse, sofern sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Ist das nicht der Fall, ist Steuerschuldner der im Inland ansässige Zuwendende. Haben beide weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, noch Sitz, noch Geschäftsleitung im Inland, ist keine Steuerpflicht gegeben.Beide haften jeweils für die Steuer des anderen.11.4 Entstehen der Steuerschuld und Fälligkeit
Die Steuerschuld bei Zuwendungen an Privatstiftungen unter Lebenden entsteht mit der Ausführung der Zuwendung. Somit ist der Zeitpunkt des Übergangs des Vermögens ausschlaggebend für die Ermittlung der Wertverhältnisse. Die Errichtung der Stiftungsurkunde und die bloße Widmung von Vermögen löst noch keine Steuerpflicht aus. Entscheidend für das Entstehen der Stiftungseingangssteuerschuld ist die tatsächliche Übergabe des Vermögensgegenstandes an das zur Vertretung der Privatstiftung befugte Organ. Da die Privatstiftung auch vor der Eintragung im Firmenbuch als Vorstiftung bereits rechts- und handlungsfähig ist, kann sie bereits in diesem Stadium durch ihre vertretungsbefugten Organe Verträge abschließen und Vermögen erwerben.Nach- oder Zustiftungen setzen als zweiseitig verbindliche Verträge die Zustimmung der vertretungsbefugten Organe der Privatstiftung voraus.
Beispiel:
Die Stiftungsurkunde wird am 30.12.2009 errichtet. Der Stiftung wird ua. eine GmbH-Beteiligung gewidmet. Der Notariatsakt für die Übertragung der GmbH-Beteiligung wird am 30.03.2010 errichtet. Am 05.04.2010 wird die Privatstiftung im Firmenbuch eingetragen. In diesem Fall hat die Vorstiftung am 30.03.2010 Eigentum an der Beteiligung erworben und ist in diesem Zeitpunkt die Stiftungseingangssteuerschuld entstanden. Bemessungsgrundlage ist daher der gemeine Wert der GmbH-Beteiligung zum 30.03.2010.
Im Gegensatz dazu entsteht bei Zuwendungen an eine Privatstiftung von Todes wegen und bei Zuwendungen von Todes wegen an eine Privatstiftung für Zwecke der Bemessung die Steuerschuld im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Daher sind bei Privatstiftungen von Todes wegen und bei Zuwendungen von Todes wegen an Privatstiftungen die Verhältnisse im Todeszeitpunkt für die Bewertung der übergehenden Vermögensgegenstände maßgeblich. Hingegen kommt es für den Zeitpunkt der Fälligkeit darauf an, ab wann die Privatstiftung über die Vermögenswerte verfügen kann.
Die Steuerschuld wird mit 15. des auf die Zuwendung zweitfolgenden Monates fällig.