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Änderung der EStR 2000 und InvFR 2008 betreffend Wertpapierleihe, Pensionsgeschäft und Zukunftsvorsorge

BMFBMF-010203/0638-VI/6/200817.12.20082008Änderung der EStR 2000 und InvFR 2008 betreffend Wertpapierleihe, Pensionsgeschäft und Zukunftsvorsorge

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 29 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 50 Abs. 2 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 50 Abs. 3 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 27 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 23c InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 108h EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 23d InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993

Schlagworte:

Wertpapierleihe, Pensionsgeschäft, Zukunftsvorsorge, Wartungserlass

Verweise:

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6223
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7703
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7750
InvFR 2008, Investmentfondsrichtlinien 2008 Rz 27
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6199
InvFR 2008, Investmentfondsrichtlinien 2008 Rz 29

Änderung der Einkommensteuerrichtlinien 2000:

Rz 6199 wird geändert (Ergänzung)

Rz 6199
Bei der Wertpapierleihe handelt es sich um ein (Sach-)Darlehen iSd § 983 ABGB. Dabei gehen Kapitalanlagen (zB Aktien, Wertpapiere, usw.) des Verleihers in das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum des Entleihers über, wobei letzterer nach Ablauf der Leihefrist oder bei Kündigung Kapitalanlagen derselben Art und Güte zurückzuübertragen hat. Anders als beim Pensionsgeschäft kommt es zu keinem Veräußerungsvorgang. Dient aber eine Wertpapierleihe zu (kurzfristigen) Finanzierungszwecken, verbleibt das wirtschaftliche Eigentum beim Verleiher (siehe dazu auch Rz 6223 zum echten Pensionsgeschäft).

Die Weiterleitung (= Ausgleichszahlung) der jeweiligen Kapitalerträge (zB Wertpapierzinsen, Dividenden) führt beim Verleiher wirtschaftlich betrachtet weiterhin zu Erträgen aus der jeweiligen Kapitalanlage (zB Zinsen aus dem Wertpapier bzw. Dividenden aus Aktien). Zum Kapitalertragsteuerabzug siehe Rz 7703 und Rz 7750. Der Zeitpunkt des Zuflusses (§ 19 EStG 1988) ist jedoch nicht der Zeitpunkt der Dividenden- oder Kuponauszahlung, sondern jener Zeitpunkt, in dem der Leihenehmer dem Verleiher die Verfügungsmacht einräumt (idR der Zuflusszeitpunkt der Ausgleichszahlungen beim Verleiher). Die Leihegebühr ist hingegen ein Entgelt des Verleihers im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 für die Sachdarlehenseinräumung.

Rz 6223 wird geändert (Ergänzung)

Rz 6223
Verpflichtet sich der Pensionsnehmer zur Rückübertragung, spricht man von einem echten Pensionsgeschäft (§ 50 Abs. 2 BWG). Ist hingegen der Pensionsnehmer zur späteren Rückübertragung nur berechtigt, liegt ein unechtes Pensionsgeschäft vor (§ 50 Abs. 3 BWG). Sowohl beim echten als auch beim unechten Pensionsgeschäft gehen die verpensionierten Wertpapiere sowohl ins zivilrechtliche als auch ins wirtschaftliche Eigentum des Pensionsnehmers über. Dient aber ein echtes Pensionsgeschäft zu (kurzfristigen) Finanzierungszwecken, verbleibt das wirtschaftliche Eigentum an den Vermögensgegenständen (Wertpapieren) beim Pensionsgeber. Indizien für ein echtes Pensionsgeschäft zu Finanzierungszwecken sind insbesondere eine Laufzeit von höchstens sechs Monaten und ein Transaktionswert, der unter dem aktuellen Verkehrswert liegt.

Rz 6224 wird geändert

Rz 6224
Tritt während der Pensionszeit Kuponfälligkeit ein, gehen die Zinsen dem Pensionsnehmer zu und sind zunächst von ihm zu versteuern. Üblicherweise wird der Pensionsnehmer verpflichtet sein, einen Betrag, der üblicherweise den Zinsen entspricht, an den Pensionsgeber zu leisten. Dies geschieht neben dem Fall, bei welchem vom Pensionsnehmer während der Pensionszeit eine Weiterleitung erfolgt, auch wirtschaftlich im Zuge des Rückkaufes, wenn nämlich in den Rückkaufspreis die Zinsen eingerechnet werden. Diese weiter geleiteten Kapitalerträge sind ebenso wie ein allfällig zusätzlich bedungener Differenzbetrag beim Pensionsgeber Einkünfte iSd § 27 Abs. 2 Z 1 EStG 1988.

Änderung der Investmentfondsrichtlinien 2008:

Rz 25 wird geändert (Ergänzung)

Rz 25
Pensionsinvestmentfonds iSd Abschnittes Ia InvFG 1993 können auch als Zukunftsvorsorge gemäß § 108h EStG 1988 gestaltet sein. Dafür sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

Rz 27 und Rz 28 werden geändert:

Rz 27
Für die Berechnung der Aktienquote einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung ist grundsätzlich der Tageswert der gesamten Veranlagungen dem Tageswert der darin enthaltenen Aktien (siehe Rz 29) gegenüberzustellen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Aktienquote besteht für die Veranlagungen einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung unabhängig davon, ob sie für prämienbegünstigte Beiträge, für darüber hinausgehende Beiträge oder für Beiträge, die auf Grund der Person des Einzahlers (zB beschränkt Steuerpflichtiger oder unbeschränkt Steuerpflichtiger mit Anspruch auf gesetzliche Alterspension) nicht prämienbegünstigt sein können oder für Prämien selbst erfolgen.

Rz 28
Die Aktienquote (siehe Rz 27) kann auf Basis des Tageswertes der gesamten Veranlagungen zum unmittelbar vorangegangenen Bilanzstichtag ermittelt werden. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen des § 23d InvFG 1993 bleibt dadurch unberührt.

Bundesministerium für Finanzen, 17. Dezember 2008

Anmerkungen:
In EStR 2000 und InvFR 2008 eingearbeitet.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 29 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 50 Abs. 2 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 50 Abs. 3 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 27 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 23c InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 108h EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 23d InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993

Schlagworte:

Wertpapierleihe, Pensionsgeschäft, Zukunftsvorsorge, Wartungserlass

Verweise:

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6223
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7703
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7750
InvFR 2008, Investmentfondsrichtlinien 2008 Rz 27
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6199
InvFR 2008, Investmentfondsrichtlinien 2008 Rz 29

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