Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Buchhandel, Lagerbewertung, Buchsortiment, Sortiment, Musikalienverlag, Zeitungsverlag, Zeitschriftenverlag, Antiquariat, Zeitschriftenhandel, Fertigwaren, Halbfabrikate, Makulaturwert, Auftragsproduktion, Eigenproduktion, Kommission |
Verweise: | § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Allgemeines
Diese Richtlinien dienen einer Erleichterung der Lagerbewertung im Buchhandel. Ihr Zweck ist einerseits eine gleichmäßigen Bewertung im gesamten Bundesgebietes zu ermöglichen, andererseits soll eine den praktischen Erfordernissen des Buchhandels Rechnung tragende Bewertung innerhalb der bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen ermöglicht werden. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Recht und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.
Eine vereinfachende Bewertung ist nur entsprechend diesen Richtlinien zulässig. Die Anwendung der vereinfachenden Bewertung nach diesen Richtlinien steht dem Steuerpflichtigen frei. Wird auf die Anwendung verzichtet, hat die Bewertung entsprechend den Vorschriften des § 6 EStG 1988 zu erfolgen. Im Fall der Anwendung der Richtlinien
- muss sich diese auf den gesamten Betrieb beziehen, dh. es ist unzulässig, für Teilbetriebe oder Teilbereiche unterschiedliche Bewertungsregeln anzuwenden und muss
- die Anwendung - dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit folgend - für einen längeren Zeitraum (zumindest 5 Wirtschaftsjahre) erfolgen.
Anzuwenden sind diese Richtlinien (Fassung 2008) erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen. Dies gilt auch für schon vorhandene Bestände. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2008 begonnen haben, können die Richtlinien für die Lagerbewertung im Buchhandel in der Vorfassung angewendet werden; eine Aufwertung von danach bewerteten Lagerbeständen in einem nach dem 31.12.2007 beginnenden Wirtschaftsjahr ist unzulässig.
Hingewiesen wird darauf, dass diese Richtlinien nur generelle Leitlinien vorgeben, aber nicht alle Besonderheiten erfassen können.
Die formellen und materiellen Vorschriften betreffend Grundaufzeichnungen für die Inventur finden unverändert Anwendung.
Die in den Richtlinien berücksichtigten Sparten sind:
A. Verlage
A.1. Buch-, Musikalien-, Zeitungs- und Zeitschriftenverlag
A.2. Kunstverlag
B. Buch-, Musikalien-, Zeitungs- und Zeitschrifteneinzelhandel (Sortiment)
C. Buch-, Kunst- und Musikalienantiquariat
D. Reise- und Versandbuchhandel
E. Großhandel (Buch- und Musikaliengroßhandel)
F. Zeitungs- und Zeitschriftenhandel
A. Verlage
A.1. Buch-, Musikalien-, Zeitungs- und Zeitschriftenverlag
Bewertung der Halbfabrikate und Fertigwaren
Halbfabrikate sind alle ausgedruckten, aber noch nicht in irgendeiner Art gebundenen und für den Verkauf fertig gestellten Werke. Der Inventurwert eines Halbfabrikates pro Exemplar wird gebildet durch die Summe der bisher aufgelaufenen Herstellungskosten, dividiert durch die Stückzahl der Auflage. Dazu gehören auch die bereits gewinnmindernd verrechneten absatzunabhängigen Autorenhonorare. Für Halbfabrikate gelten dieselben Bewertungsgrundsätze wie für fertige Werke.
Die Berechnung der Herstellungskosten auf Basis einer Kostenrechnung muss auf Verlangen der Abgabenbehörde offen gelegt werden.
Bewertungsgrundlage für fertige Werke sind die reinen Herstellungskosten, dazu gehören auch die bereits gewinnmindernd verrechneten absatzunabhängigen Honorare und die Sonderkosten der Herstellung (zB Herstellung von Klischees und anderer spezieller Druckvorlagen) ohne Zuschlag für Verwaltungs- und Vertriebskosten.
Die Warengruppen der Verlage umfassen Eigenproduktion und Auftragsproduktion: Eigenproduktion ist dadurch gekennzeichnet, dass das Unternehmen "Verlagsrisiko" (Produktions- und Auftragsrisiko) trägt: Es verfügt über eine Redaktion, beschäftigt Lektoren, steht im Auftragsverhältnis mit Autoren, erwirbt und verfügt über Verlagsrechte und hat einen eigenen (risikobehafteten) Lagerbestand. Auftragsproduktion ist dadurch gekennzeichnet, dass das Unternehmen kein "Verlagsrisiko" trägt: die Produktion erfolgt nach Umfang des Auftrages (oft innerhalb des Konzerns), der Lagerbestand an Fertigware ist nicht risikobehaftet.
In Bezug auf Auftragsproduktion ist eine Abschreibung nur zulässig, wenn Gründe nachgewiesen werden können, die den Ansatz eines gegenüber den Herstellungskosten niedrigeren Teilwertes rechtfertigen.
In Bezug auf Eigenproduktion gilt Folgendes: Werke, deren Fertigstellungsdatum am Bilanzstichtag mehr als 12 Monate zurück liegt, sind mit 75% der Herstellungskosten zu bewerten. Werke, deren Fertigstellungsdatum am Bilanzstichtag mehr als 24 Monate zurück liegt, sind mit 50% der Herstellungskosten zu bewerten. Werke, deren Fertigstellungsdatum am Bilanzstichtag mehr als 36 Monate zurück liegt, sind mit 25% der Herstellungskosten zu bewerten. Werke, deren Fertigstellungsdatum am Bilanzstichtag mehr als 48 Monate zurückliegt, sind mit dem Makulaturwert anzusetzen.
Bei fachwissenschaftlichen Werken und Lehrbüchern kann aufgrund der schnellen technologischen Entwicklung und ständiger Innovationen eine schnellere Abschreibung gerechtfertigt sein.
Zeitungen und aktuelle Zeitschriften sind grundsätzlich zum Makulaturwert anzusetzen. Dies gilt nicht für die letzte Nummer einer Zeitschrift, die innerhalb der letzten sechs Monate erschienen ist; sie ist mit 50% der Herstellungskosten zu bewerten. Spezialzeitschriften zu zeitlosen Themen sind wie Bücher zu bewerten.
Abschreibungen, die über alle oben angeführten Sätze hinausgehen, sind als Sonderfälle separat zu begründen. Besondere Gegebenheiten können auch niedrigere Abschreibungssätze rechtfertigen.
A.2. Kunstverlag
Im Kunstverlag ist zu unterscheiden zwischen Werken, die auf fotomechanischem Wege in größeren Auflagen gedruckt sind (Kunstdrucke und -postkarten), und solchen, die im Wege des Handdrucks hergestellt werden (Originalgrafik).
Für die Lagerbewertung ist von den reinen Herstellungskosten auszugehen, das ist von der Summe der Kosten für Reproduktion, Druckplatten, Papier, Druck, Buchbinderarbeiten, angefallene (gewinnmindernd verrechnete) Honorare, Tantiemen und Sonderkosten (Foto, Klischees, Reprofilme usw.).
Kunstdrucke und Postkarten werden in dem der Fertigstellung folgenden Wirtschaftsjahr mit 75% der Herstellungskosten, im zweitfolgenden Jahr mit 50% der Herstellungskosten und im drittfolgenden Jahr mit 25% der Herstellungskosten bewertet; im viertfolgenden Jahr wird auf den Makulaturwert abgeschrieben.
Handpressdrucke (Originalgrafik) mit kleinerer Auflage, deren Herstellungskosten wie bei Kunstdrucken ermittelt werden, werden in dem der Fertigstellung zweitfolgenden Wirtschaftsjahr mit 50%, in dem der Fertigstellung drittfolgenden Wirtschaftsjahr mit 30% bewertet; im viertfolgenden Jahr wird auf den Makulaturwert abgeschrieben.
Abschreibungen, die über alle oben angeführten Sätze hinausgehen, sind als Sonderfälle separat zu begründen. Besondere Gegebenheiten können auch niedrigere Abschreibungssätze rechtfertigen.
B. Buch-, Musikalien-, Zeitungs- und Zeitschrifteneinzelhandel (Sortiment)
Der Einzelhändler hat für jedes gekaufte Buch (gebundenes Buch und Taschenbuch) den Ladenpreis und das Jahr des Einkaufs zu vermerken. Maßgeblich bei der Inventur ist der Ladenpreis zum Zeitpunkt der Anschaffung.
Die Werke, die im laufenden Wirtschaftsjahr angeschafft wurden, sind in diesem und dem folgenden Wirtschaftsjahr mit 50% des um die Umsatzsteuer bereinigten Ladenpreises anzusetzen. Im zweitfolgenden Wirtschaftsjahr sind sie mit 30% des um die Umsatzsteuer verminderten Ladenpreises anzusetzen. Im drittfolgenden Wirtschaftsjahr sind sie mit 10% des um die Umsatzsteuer verminderten Ladenpreises zu bewerten. Ab dem viertfolgenden Wirtschaftsjahr sind sie mit 5% des um die Umsatzsteuer verminderten Ladenpreises bzw. mit dem Makulaturwert anzusetzen. Diese Abschreibungssätze beinhalten den durchschnittlichen Handelsrabatt vom festen Ladenpreis und eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert.
Beispiel:
Am 1.7.2008 werden 20 Exemplare des Werkes X um 12 € angeschafft, dessen Ladenpreis ohne USt jeweils 20 € beträgt. Zum 31.12.2008 (Bilanzstichtag) sind noch 8 Exemplare vorhanden, sodass im Jahr 2008 12 Exemplare verkauft worden sind.
Der Wareneinsatz (inklusive Teilwertabschreibung) 2008 beträgt 160 €:
Werk X | Exemplare | Wert zum Bilanzstichtag |
Anfangsbestand 1.1.2008 | 0 | - |
Zukauf 1.7.2008 | 20 a 12 € (240 €) | - |
Endbestand 31.12.2008 | 8 | 80 € [8 x 10 € (50% des Ladenpreises ohne USt)] |
Wareneinsatz und Teilwertabschreibung 2008 | 160 € (240 € - 80 €) |
Zum 31.12.2009 sind noch 3 Werke vorhanden, sodass im Jahr 2009 5 Werke verkauft worden sind. Der Wareneinsatz (inklusive Teilwertabschreibung) 2009 beträgt 50 €.
Werk X | Exemplare | Wert zum Bilanzstichtag |
Anfangsbestand 1.1.2009 | 8 | 80 € |
Endbestand 31.12.2009 | 3 | 30 € [3 x 10 € (50% des Ladenpreises ohne USt)] |
Wareneinsatz und Teilwertabschreibung 2009 | 50 € |
Zum 31.12.2010 sind noch 2 Werke vorhanden, sodass im Jahr 2010 1 Werk verkauft worden ist. Der Wareneinsatz (inklusive Teilwertabschreibung) 2010 beträgt 18 €.
Werk X | Exemplare | Wert zum Bilanzstichtag |
Anfangsbestand 1.1.2010 | 3 | 30 € |
Endbestand 31.12.2010 | 2 | 12 € [2 x 6 € (30% des Ladenpreises ohne USt)] |
Wareneinsatz und Teilwertabschreibung 2010 | 18 € |
Zum 31.12.2011 ist noch 1 Werk vorhanden, sodass im Jahr 2011 1 Werk verkauft worden ist. Der Wareneinsatz (inklusive Teilwertabschreibung) 2011 beträgt 10 €.
Werk X | Exemplare | Wert zum Bilanzstichtag |
Anfangsbestand 1.1.2011 | 2 | 12 € |
Endbestand 31.12.2011 | 1 | 2 € [1 x 2 € (10% des Ladenpreises ohne USt)] |
Wareneinsatz und Teilwertabschreibung 2011 | 10 |
Zum 31.12.2012 ist immer noch das eine Exemplar vorhanden. Die Teilwertabschreibung 2012 beträgt 1 €.
Werk X | Exemplare | Wert zum Bilanzstichtag |
Anfangsbestand 1.1.2012 | 1 | 2 € |
Endbestand 31.12.2012 | 1 | 1 € [1 x 1 € (5% des Ladenpreises ohne USt)] |
Teilwertabschreibung 2012 | 1 |
Aktuelle Broschüren sind nach sechs Monaten als Makulatur anzusetzen.
C. Buch-, Kunst- und Musikalienantiquariat
Das Antiquariat erwirbt sein Lager in der Hauptsache aus zweiter Hand, es handelt also mit gebrauchten Wirtschaftsgütern. Man unterscheidet im Antiquariatsbuchhandel drei Sparten:
Bibliophiles Antiquariat (Buch- und Kunstantiquariat)
Dieses betreibt den Handel mit alten Büchern (Inkunabeln, Holzschnitt- und Kupferstichbücher), Autographen, seltenen Erstausgaben, alten Landkarten, Holzschnitten und Kupferstichen usw. Es kann auch Auktionen veranstalten und verschickt häufig Kataloge an seine Kundschaft.
Das bibliophile Antiquariat hat alle Einkäufe in das Lagerbuch einzutragen, welches neben eventuellen anderen Angaben das Datum des Ankaufs, den Titel des gekauften Buches, Stiches usw. und den dafür bezahlten Preis enthält. Beim Verkauf wird die Nummer im Lagerbuch gestrichen. Die am Bilanzstichtag vorhandenen Werke müssen mit dem Lagerbuch übereinstimmen.
Aufgrund der häufig vorhandenen stillen Reserven einzelner Gegenstände im Antiquariat kann von einer Einzelerfassung im Lagerbestand mit den Anschaffungskosten nicht abgegangen werden. Eine Teilwertabschreibung muss (Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988) bzw. kann (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988) bei Vorliegen entsprechender Gründe vorgenommen werden.
Minderwertigere Ware mit niederen Verkaufspreisen kann nach den Abschreibungssätzen des Sortimentsbuchhandels für verlagsneue Bücher bewertet werden.
Allgemeines und wissenschaftliches Antiquariat
Dieses beschränkt sich auf den Vertrieb neuerer Literatur (etwa ab 1860). Es erwirbt seine Lagerbestände durch Einkauf aus verschiedenen Quellen, meist aufgrund privater Angebote. Der Erwerb erfolgt größtenteils durch Handkauf, worüber der Antiquar einen Ankaufsbeleg anzulegen hat.
Aufgrund der häufig vorhandenen stillen Reserven einzelner Gegenstände im Antiquariat kann von einer Einzelerfassung im Lagerbestand mit den Anschaffungskosten nicht abgegangen werden. Eine Teilwertabschreibung muss (Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988) bzw. kann (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988) bei Vorliegen entsprechender Gründe vorgenommen werden.
Minderwertigere Ware mit niederen Verkaufspreisen kann nach den Abschreibungssätzen des Sortimentsbuchhandels für verlagsneue Bücher bewertet werden.
Modernes Antiquariat
Dieses erwirbt sein Lager größtenteils von den Verlegern in Form von Auflagenresten. Meist sind es Bücher, die der Verleger nicht mehr absetzen kann, weil der Reiz der Neuheit vorüber ist oder weil die Auflage oder der Neupreis zu hoch waren.
Die Bewertung erfolgt wie im Bucheinzelhandel (Punkt B.).
D. Reise- und Versandbuchhandel
Die Lagerbewertung ist für kleine Lager wie beim Bucheinzelhandel (Punkt B.) und für Großlager wie beim Großbuchhandel (Punkt E.) vorzunehmen.
E. Buch- und Musikaliengroßhandel
Großhändler haben im Anschaffungsjahr und dem folgenden Wirtschaftsjahr die Anschaffungskosten anzusetzen. Eine Abschreibung ist nur zulässig, wenn Gründe nachgewiesen werden, die den Ansatz eines gegenüber den Anschaffungskosten niedrigeren Teilwertes rechtfertigen.
In dem dem Anschaffungsjahr zweitfolgenden Wirtschaftsjahr ist eine Abschreibung von 50% der Anschaffungskosten vorzunehmen.
F. Zeitungs- und Zeitschriftenhandel
Für die Bewertung von Zeitungen und Zeitschriften ist zu unterscheiden, ob sie in Kommission oder auf feste Rechnung übernommen werden. Zeitschriften in Kommission sind zu den Anschaffungskosten, Zeitungen und Zeitschriften auf feste Rechnung bis zum Erscheinen der nächsten Nummer mit den Anschaffungskosten, nach dem Erscheinen der nächsten Nummer mit dem Makulaturwert anzusetzen.
Abonnementprovisionen die über das Geschäftsjahr hinausreichen, also das nächste Geschäftjahr betreffen, dürfen das laufende Geschäftsjahr nicht belasten.
Bundesministerium für Finanzen, 22. Oktober 2008
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Buchhandel, Lagerbewertung, Buchsortiment, Sortiment, Musikalienverlag, Zeitungsverlag, Zeitschriftenverlag, Antiquariat, Zeitschriftenhandel, Fertigwaren, Halbfabrikate, Makulaturwert, Auftragsproduktion, Eigenproduktion, Kommission |
Verweise: | § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |