Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 |
Schlagworte: | Dienstvorschrift, Dienstanweisung, Ablauforganisation, Standards |
Verweise: | BMF 07.07.2008, BMF-280000/0021-IV/2/2008 |
4. INFOCENTER
4.1. Wirkungsbereich und Aufgaben
Definition
Das an jedem Standort im Finanzamt eingerichtete Infocenter ist eine eigene Organisationseinheit oder ein eigenständiges Subteam im Team Allgemeinveranlagung/Infocenter.
Standard
Die Schwerpunkte des Infocenters sind
- Abwicklung des persönlichen, telefonischen und elektronischen Kunden/innenverkehrs,
- Ausgewählte Hotlinestandorte - Beantwortung technischer Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung von FinanzOnline,
- Auskunftserteilung mit Ausnahme aktenbezogener Auskünfte sowie allgemeine Rechtsauskünfte bestimmter Wissenstiefe,
- Aufforderung zur Erklärungsabgabe, Überwachung des Erklärungseinganges, Fristenüberwachung, Erinnerung, Androhung und Festsetzung von Zwangsstrafen, Erstellen von Schätzungsaufträgen, Androhung des Ausschlusses und Ausschluss einer/eines Quotenvertreterin/Quotenvertreters,
- Vorschreibung oder Erstattung der Normverbrauchsabgabe und/oder der Erwerbsteuer in Einzelfällen (Eigenimport, Verwendungsänderung),
- Zuordnung und Auswertung des Kontrollmaterials sowie erstmalige Vergabe einer Steuernummer zu einem Steuersubjekt (Neuaufnahmen),
- Aktenübernahmen,
- Ersterfassungen von Geschäfts- und Erbschaftssteuerfällen im Bereich Bemessung/Prüfung Gebühren und Verkehrsteuern.
4.2. Überwachung des Erklärungseinganges
Definition
Maßnahmen die darauf abzielen den rechtzeitigen Eingang von abzugebenden Erklärungen zu überwachen.
Standard
Die gesetzliche Frist zur Abgabe von Abgabenerklärungen in Papierform ist der 30. April des, dem Veranlagungsjahr folgenden Kalenderjahres, bei elektronischer Einreichung (FinanzOnline) verlängert sich die Frist auf 30. Juni.
Ausnahmen
- Bis spätestens 31. März (bzw. 30.April) des, auf das Veranlagungsjahr zweitfolgenden Kalenderjahres für Quotenvertreter/innen (Steuerberater/innen, Rechtsanwälte/innen, Masseverwalter/innen usw.)
- Diese Regelung wird erstmals für das Veranlagungsjahr 2007 einzelfallbezogen mit der vollständigen elektronischen Erklärungsabgabe im vorangegangenen Veranlagungszeitraum für folgende Erklärungen verknüpft: U1, E1, K1.
- Erlassmäßige Sonderregelungen (zB Landwirte/innen, Immobilienverwalter/innen, usw.)
- Seitens der zuständigen Abgabenbehörde genehmigte Fristverlängerungen aufgrund rechtzeitig eingebrachter Fristverlängerungsansuchen
- 30. September des, auf das Veranlagungsjahr folgenden Kalenderjahres für Pflichtveranlagungsfälle ArbeitnehmerInnenveranlagung
- Soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe von Erklärungen besteht, können diese bis zum 31. Dezember des 5. folgenden Kalenderjahres eingebracht werden
Innerhalb dieser Fristen abgegebene Erklärungen gelten grundsätzlich als rechtzeitig eingebracht. Die Sonderbestimmungen der Quotenregelung sind zu beachten.
Die Nichteinhaltung von Abgabefristen löst Überwachungsmaßnahmen aus.
Arbeitsbehelf
Einbringung von Abgabenerklärungen durch Quotenvertreter/innen
Abgabenerklärungen gelten ohne Fristverlängerungsansuchen als rechtzeitig, wenn sie bis spätestens 31. März (bzw. 30. April) des auf das Veranlagungsjahr zweitfolgende Kalenderjahr eingebracht werden.
Diese Regelung wird erstmals für das Veranlagungsjahr 2007 einzelfallbezogen mit der vollständigen elektronischen Erklärungsabgabe im vorangegangenen Veranlagungszeitraum für folgende Erklärungen verknüpft: U1, E1, K1. Ausgenommen sind Grenzgänger/innen und neue Klienten/innen eines/einer Wirtschaftstreuhänders/Wirtschaftstreuhänderin.
Abberufungen
Bei Nichterfüllung der Quote sind Fälle abzuberufen. Die Möglichkeit einer Sammelabberufung je Quotenvertreter/in besteht.
Die Finanzbehörde kann darüber hinaus bei Quotenvertretern/innen jederzeit Abgabenerklärungen abberufen.
Fristerstreckung in vertretenen Quotenfällen (Quotenregelung)
Die Quotenvertreter/innen sind verpflichtet, von den am 30. September des, auf das Veranlagungsjahr folgenden Kalenderjahres noch offenen Quotenfällen
| 20% |
| 40% |
| 60% |
| 80% |
| 100% |
der Abgabenerklärungen für das Veranlagungsjahr einzubringen.
Gerät der/die Parteienvertreter/Parteienvertreterin bei der Abgabe seiner/ihrer Fälle mit mehr als 10% (Toleranzgrenze) in Rückstand, so werden diese Fälle bei der nächsten Quote abberufen.
Wurden von einem/einer Parteienvertreter/Parteienvertreterin für einen Quotenzeitraum mehr als 20% der erforderlichen Erklärungen eingebracht, so ist die übersteigende Anzahl auf den nächsten Quotenzeitraum anzurechnen.
Abgabenerklärungen von vertretenen Fällen, welche nicht bis zum 31. März des dem Veranlagungsjahr zweitfolgenden Kalenderjahres eingereicht wurden und bei denen noch keine Fristsetzung erfolgt ist, gelten dennoch als rechtzeitig, wenn sie bis zum 30. April des, auf das Veranlagungsjahr zweitfolgenden Jahres eingebracht werden.
Androhung des Ausschlusses und Ausschluss eines/einer Quotenvertreters/Quotenvertreterin von der Quotenregelung
Betrifft nur jene Finanzämter, wo der/die Parteienvertreter/in für mehr als 9 Klienten/innen Erklärungen einzureichen hat. Die Ermittlung dieser Zahl erfolgt dynamisch. Maßgeblich ist die Anzahl der Fälle zum Stand 31.März des dem Veranlagungsjahr zweitfolgenden Jahres.
Unter folgenden Voraussetzungen ist eine Androhung des Ausschlusses des/der Quotenvertreters/Quotenvertreterin zu veranlassen:
- Nichterfüllung von insgesamt drei von fünf Quoten um je 25% UND
- Abgabe von weniger als 80% der Fälle für die eine aufrechte Quotenvollmacht besteht und Erklärungen abzugeben sind, per 31. März des zweitfolgenden Jahres (aktueller Stand)
Bei Eintritt der oben angeführten Voraussetzungen in zwei aufeinander folgenden Veranlagungsjahren erfolgt für das unmittelbar darauf folgende Veranlagungsjahr ein Ausschluss von der Quotenregelung für ein Veranlagungsjahr.
Beispiel:
Erklärungen 2006/Quote 2006 - wenn beide Kriterien erfüllt, erfolgt vorerst eine Androhung des Ausschlusses für Erklärungen 2008/Quote 2008.
Erklärungen 2007/Quote 2007 - wenn beide Kriterien nochmals erfüllt, erfolgt der Ausschluss von der Quotenregelung für Erklärungen 2008/Quote 2008.
Die Androhung zum Ausschluss und der Ausschluss können bei objektiven Unrichtigkeiten, Missinterpretationen und ähnlichem technisch in der Zeit von 2. Mai - 31. Dezember für den laufenden Überwachungszeitraum rückgängig gemacht werden.
Für die Fälle des/der ausgeschlossenen Quotenvertreters/Quotenvertreterin gelten die allgemeinen Abgabefristen.
Anmerkungen:
Im Abschnitt 8.6. Prüfungszeitraum wird der Satz über den Prüfungszeitraum bei GPLA-Prüfungen ergänzt. Ansonsten handelt es sich um eine unveränderte Wiederverlautbarung des BMF-Erlasses vom 07.07.2008.
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betroffene Normen: | AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 |
Schlagworte: | Dienstvorschrift, Dienstanweisung, Ablauforganisation, Standards |
Verweise: | BMF 07.07.2008, BMF-280000/0021-IV/2/2008 |