Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 17 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Künstler, Verwertungsrechte, Persönlichkeitsrechte |
Art. 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. III Nr. 182/2002, begründen Besteuerungsrechte des Quellenstaats nur in jenen Fällen, in denen die Einkünfte von Künstlern im Sinne von Art. 17 bezogen werden. Somit fallen Vergütungen für die Überlassung von Verwertungsrechten, die z.B. von Komponisten oder Liedtextern bezogen werden, nicht unter Art. 17 des Abkommens.
Verwertungsrechte unterliegen mangels ihrer Eigenschaft als Persönlichkeitsrechte iSd Art. 17 Abs. 1 Satz 2 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. III Nr. 182/2002, nicht der Besteuerung im Quellenstaat. Werden die Vergütungen für Übertragungen durch Rundfunk oder Fernsehen gezahlt, begründet Art. 17 Abs. 1 Satz 3 jedoch ein Besteuerungsrecht des Quellenstaats.
Die vorstehenden Ausführungen stellen die in einem Konsultationsverfahren mit der deutschen Steuerverwaltung abgestimmte Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise dar. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch weder begründet noch können solche aus diesem Erlass abgeleitet werden.
Bundesministerium für Finanzen, 8. August 2008
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 17 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Künstler, Verwertungsrechte, Persönlichkeitsrechte |