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Organisationshandbuch der Finanzverwaltung - OHB

BMFBMF-280000/0021-IV/2/20087.7.20082008Organisationshandbuch der Finanzverwaltung - OHB

Das Organisationshandbuch (OHB) aktualisiert und ergänzt die bestehenden Dienst- und Organisationsvorschriften. Dabei wurden diese an die neuen Organisationsstrukturen und Arbeitsabläufe angepasst und unter Voranstellen von wichtigen Kriterien wie Außenwirksamkeit, Steuerung und Sicherheit zusammengefasst und neu gegliedert.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975

Schlagworte:

Dienstvorschrift, Dienstanweisung, Ablauforganisation, Standards

Verweise:

BMF 08.10.2008, BMF-280000/0087-IV/2/2008

4. INFOCENTER

4.1. Wirkungsbereich und Aufgaben

Definition

Das an jedem Standort im Finanzamt eingerichtete Infocenter ist eine eigene Organisationseinheit oder ein eigenständiges Subteam im Team Allgemeinveranlagung/Infocenter.

Standard

Die Schwerpunkte des Infocenters sind

4.2. Überwachung des Erklärungseinganges

Definition

Maßnahmen die darauf abzielen den rechtzeitigen Eingang von abzugebenden Erklärungen zu überwachen.

Standard

Die gesetzliche Frist zur Abgabe von Abgabenerklärungen in Papierform ist der 30. April des, dem Veranlagungsjahr folgenden Kalenderjahres, bei elektronischer Einreichung (FinanzOnline) verlängert sich die Frist auf 30. Juni.

Ausnahmen

Innerhalb dieser Fristen abgegebene Erklärungen gelten grundsätzlich als rechtzeitig eingebracht. Die Sonderbestimmungen der Quotenregelung sind zu beachten.

Die Nichteinhaltung von Abgabefristen löst Überwachungsmaßnahmen aus.

Arbeitsbehelf

Einbringung von Abgabenerklärungen durch Quotenvertreter/innen

Abgabenerklärungen gelten ohne Fristverlängerungsansuchen als rechtzeitig, wenn sie bis spätestens 31. März (bzw. 30. April) des auf das Veranlagungsjahr zweitfolgende Kalenderjahr eingebracht werden.

Diese Regelung wird erstmals für das Veranlagungsjahr 2007 einzelfallbezogen mit der vollständigen elektronischen Erklärungsabgabe im vorangegangenen Veranlagungszeitraum für folgende Erklärungen verknüpft: U1, E1, K1. Ausgenommen sind Grenzgänger/innen und neue Klienten/innen eines/einer Wirtschaftstreuhänders/Wirtschaftstreuhänderin.

Abberufungen

Bei Nichterfüllung der Quote sind Fälle abzuberufen. Die Möglichkeit einer Sammelabberufung je Quotenvertreter/in besteht.

Die Finanzbehörde kann darüber hinaus bei Quotenvertretern/innen jederzeit Abgabenerklärungen abberufen.

Fristerstreckung in vertretenen Quotenfällen (Quotenregelung)

Die Quotenvertreter/innen sind verpflichtet, von den am 30. September des, auf das Veranlagungsjahr folgenden Kalenderjahres noch offenen Quotenfällen

  • bis zum 31. Oktober desselben Jahres

20%

  • bis zum 30. November desselben Jahres

40%

  • bis zum 31. Jänner des auf das Veranlagungsjahr zweitfolgenden Kalenderjahres

60%

  • bis Ende Februar des auf das Veranlagungsjahr zweit folgenden Kalenderjahres

80%

  • bis zum 31. März des auf das Veranlagungsjahr zweit folgenden Kalenderjahres

100%

der Abgabenerklärungen für das Veranlagungsjahr einzubringen.

Gerät der/die Parteienvertreter/Parteienvertreterin bei der Abgabe seiner/ihrer Fälle mit mehr als 10% (Toleranzgrenze) in Rückstand, so werden diese Fälle bei der nächsten Quote abberufen.

Wurden von einem/einer Parteienvertreter/Parteienvertreterin für einen Quotenzeitraum mehr als 20% der erforderlichen Erklärungen eingebracht, so ist die übersteigende Anzahl auf den nächsten Quotenzeitraum anzurechnen.

Abgabenerklärungen von vertretenen Fällen, welche nicht bis zum 31. März des dem Veranlagungsjahr zweitfolgenden Kalenderjahres eingereicht wurden und bei denen noch keine Fristsetzung erfolgt ist, gelten dennoch als rechtzeitig, wenn sie bis zum 30. April des, auf das Veranlagungsjahr zweitfolgenden Jahres eingebracht werden.

Androhung des Ausschlusses und Ausschluss eines/einer Quotenvertreters/Quotenvertreterin von der Quotenregelung

Betrifft nur jene Finanzämter, wo der/die Parteienvertreter/in für mehr als 9 Klienten/innen Erklärungen einzureichen hat. Die Ermittlung dieser Zahl erfolgt dynamisch. Maßgeblich ist die Anzahl der Fälle zum Stand 31.März des dem Veranlagungsjahr zweitfolgenden Jahres.

Unter folgenden Voraussetzungen ist eine Androhung des Ausschlusses des/der Quotenvertreters/Quotenvertreterin zu veranlassen:

Bei Eintritt der oben angeführten Voraussetzungen in zwei aufeinander folgenden Veranlagungsjahren erfolgt für das unmittelbar darauf folgende Veranlagungsjahr ein Ausschluss von der Quotenregelung für ein Veranlagungsjahr.

Beispiel:

Erklärungen 2006/Quote 2006 - wenn beide Kriterien erfüllt, erfolgt vorerst eine Androhung des Ausschlusses für Erklärungen 2008/Quote 2008.

Erklärungen 2007/Quote 2007 - wenn beide Kriterien nochmals erfüllt, erfolgt der Ausschluss von der Quotenregelung für Erklärungen 2008/Quote 2008.

Die Androhung zum Ausschluss und der Ausschluss können bei objektiven Unrichtigkeiten, Missinterpretationen und ähnlichem technisch in der Zeit von 2. Mai - 31. Dezember für den laufenden Überwachungszeitraum rückgängig gemacht werden.

Für die Fälle des/der ausgeschlossenen Quotenvertreters/Quotenvertreterin gelten die allgemeinen Abgabefristen.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975

Schlagworte:

Dienstvorschrift, Dienstanweisung, Ablauforganisation, Standards

Verweise:

BMF 08.10.2008, BMF-280000/0087-IV/2/2008

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