Auf Grund eines am 23. Dezember 2008 in Paris unterzeichneten Abkommens zwischen der EU und der Schweiz sind ab dem 1. Jänner 2009 für die Schweiz und für Liechtenstein im Veterinärbereich generell die Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels anzuwenden.
Daraus ergeben sich ab dem 1. Jänner 2009 im Bereich des Tierseuchenrechts (VB-0320) folgende Änderungen:
- Die Schweiz und Liechtenstein sind in veterinärrechtlicher Hinsicht wie Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu behandeln.
- Die veterinärbehördliche Grenzkontrolle gegenüber der Schweiz und Liechtenstein wird (am 31. Dezember 2008 um 24:00 Uhr) eingestellt und die veterinärbehördlichen Grenzübertrittstellen Tisis, Buchs/Bahnhof und Höchst werden geschlossen. Damit fällt auch die Einschränkung weg, dass die grenztierärztlich kontrollpflichtigen Waren aus der Schweiz bzw. Liechtenstein nur über diese Grenzübertrittstellen eingebracht werden dürfen.
- Die Schweiz führt ab dem 1. Jänner 2009 gegenüber anderen Drittstaaten auch dann die veterinärbehördliche Grenzkontrolle durch, wenn die Waren für die EU bestimmt sind, und stellt als grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigung das "Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE)" aus (siehe VB-0320 Abschnitt 1.2.13.). Umgekehrt sind grenztierärztlich kontrollpflichtige Waren, die über die EU in die Schweiz verbracht werden, künftig als veterinärbehördlich kontrollpflichtige Einfuhrsendungen zu behandeln (und nicht wie bisher als veterinärbehördlich kontrollpflichtige Durchfuhrsendungen).
- Bei den Ausnahmen von der Kontrollpflicht (VB-0320 Abschnitt 4.) entfallen folgende Einschränkungen oder mengenmäßige Beschränkungen:
- die Einschränkungen der Ausnahmeregelung für Equiden mit Herkunftsort in der Schweiz oder in Liechtenstein in VB-0320 Abschnitt 4.1. Abs. 1 Z 7 und
- die (mengenmäßigen) Beschränkungen für Waren und Gegenstände - einschließlich Mist, Gülle, Heu und Stroh - aus der Schweiz oder aus Liechtenstein in VB-0320 Abschnitt 4.2.
Diese Änderungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 29. Dezember 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | TSG, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909 |
Schlagworte: | Grenztierarzt, grenztierärztliche Kontrolle, Veterinärkontrolle, Schweiz |
Verweise: | VB-0320 |