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Anrechnung von US-Verzugszinsen

BMFBMF-010221/3434-IV/4/200818.12.20082008

EAS 3031

Hat eine österreichische Kapitalgesellschaft für in den USA im Jahr 2002 bezogene und dort steuerpflichtige Einkünfte im Jahr 2008 eine Steuernachzahlung zu leisten, ist diese Steuernachzahlung, so wie die 2002 geleistete Steuerzahlung, nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig und daher in der Mehr-Weniger-Rechnung der Kapitalgesellschaft hinzurechnungspflichtig. Allerdings ist die 2008 geleistete Steuernachzahlung, so wie die 2002 bereits entrichtete US-Steuer, nach Artikel 22 DBA-USA auf die bei der Veranlagung 2002 anfallende österreichische Körperschaftsteuer anzurechnen. Ist der Steuerbescheid 2002 bereits in Rechtskraft erwachsen, ist eine Bescheidberichtigung auf der Grundlage von § 295a BAO möglich (EStR 2000 Rz 7586).

Die Anrechnungsverpflichtung des Artikels 22 DBA-USA erstreckt sich nach Auffassung des BM für Finanzen auch auf Verzugszinsen zur US-Einkommensteuer. Denn es entspricht dem österreichischen Rechtssystem, bei Abgaben und ihren Nebenansprüchen eine einheitliche Betrachtung anzustellen (§ 3 Abs. 2 BAO). Auch wenn diese Betrachtung in § 3 BAO nur in Bezug auf "Abgaben" (dies sind nach § 3 BAO nur österreichische Abgaben) angeordnet wird, erscheint es sachgerecht, diese Sichtweise auch auf die von anderen Staaten erhobenen Abgaben anzuwenden (EAS 2768).

 

Bundesministerium für Finanzen, 18. Dezember 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 22 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
§ 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Verzugszinsen, Steueranrechnung, Bescheidberichtigung

Verweise:

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7586
EAS 2768

Stichworte