Die Europäische Kommission hat mit Entscheidung 2008/921/EG die Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, die Milch oder Milcherzeugnissen enthalten (Entscheidung 2008/798/EG), abgeändert. Durch diese Entscheidung wurden auch Ammoniumbicarbonat und Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in oder Herkunft China, die Soja oder Sojaerzeugnissen enthalten, in die Einfuhrkontrollmaßnahmen einbezogen.
Den Beschränkungen der Entscheidung 2008/798/EG unterliegen nunmehr die unter VB-0200 Abschnitt 100.1 genannten Waren. Diese Entscheidung wurde bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 10) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 15. Dezember 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | LMKV, Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72/1993 |
Schlagworte: | Lebensmittel |
Verweise: | VB-0200 Abschnitt 100.1 |