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Änderung der Zollbefreiungsverordnung zum 1. Dezember 2008(Anpassung der Arbeitsrichtlinie ZK-1840)

BMFBMF-010313/1071-IV/6/200818.11.20082008

Bisher wurden die Befreiungstatbestände für die Einfuhrabgaben nach Art. 4 Z 10 ZK im Reiseverkehr in der Zollbefreiungsverordnung und dem Zollrechts-Durchführungsgesetz geregelt.

Die Rechtsvorschriften betr. die sonstigen Eingangsabgaben (Umsatzsteuer und Verbrauchsteuern) haben auf die zollrechtlichen Bestimmungen verwiesen.

Ab 1. Dezember 2008 sind die Befreiungstatbestände für den Reiseverkehr auf der Ebene des EU-Rechts nur mehr in einer die Umsatzsteuer und die Verbrauchsteuern erfassenden Richtlinie geregelt. Die zollrechtlichen Bestimmungen (Art. 45 in der ab 1. Dezember 2008 geltenden Fassung der Zollbefreiungsverordnung) verweisen auf diese Richtlinie (RL 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern).

Der gleiche Weg wird im nationalen Recht beschritten.

Die Befreiungstatbestände für den Reiseverkehr sind nunmehr nur in dem die RL umsetzenden Umsatzsteuergesetz und in der Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung geregelt. Das Zollrechts-Durchführungsgesetz enthält keine diesbezüglichen Bestimmungen mehr (§ 95 ZollR-DG wurde gestrichen).

Bei Sendungen mit geringem Wert (siehe Arbeitsrichtlinie ZK-1840 Abschnitt 2.1. zu Art. 27 und Art. 28 ZBefrVO) wird von der bisher praktizierten Vorgangsweise, dass der Gesamtwarenwert für die Einfuhrabgabenfreiheit bzw. für die Steuerfreiheit der sonstigen Eingangsabgaben gleich hoch ist, abgegangen.

So beträgt ab 1. Dezember 2008 der Gesamtwarenwert für die Einfuhrabgabenfreiheit nach Art. 27 ZBefrVO 150 Euro bzw. nach § 6 Abs. 4 Z 9 UStG 1994 für die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit 22 Euro.

Die Änderungen mögen dem BGBl. I Nr. 140/2008 entnommen werden.

Der Befreiungstatbestand nach Kapitel I, Titel IV ("Zur Einrichtung einer Zweitwohnung bestimmter Hausrat"), der ZBefrVO ist ebenfalls mit 1. Dezember 2008 entfallen.

Die Arbeitsrichtlinie ZK-1840 wurde entsprechend angepasst.

Bundesministerium für Finanzen, 18. November 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Art. 27 ZBefrVO, VO 918/83 , ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
Art. 28 ZBefrVO, VO 918/83 , ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1

Schlagworte:

Änderung, Zollbefreiungsverordnung, Zollbefreiungsverordnung 1.12.2008

Stichworte