EAS 3012
Nach der Konzeption des österreichischen Investmentfondssteuerrechts werden in- und ausländische Fonds insoweit gleichbehandelt, als die Kapitalerträge nicht ihnen, sondern den Anteilsinhabern des Fonds steuerlich zugerechnet werden.
Bezieht daher ein luxemburgischer Investmentfonds Aktienerträge von österreichischen Kapitalgesellschaften, dann werden - genauso wie in vergleichbaren Fällen inländischer Investmentfonds - mit der Erhebung der Kapitalertragsteuer nicht Einkünfte des Fonds, sondern Einkünfte der Fondsbeteiligten besteuert. Wenn daher der luxemburgische Fonds gar keiner österreichischen Besteuerung unterliegt, kann von ihm auch nicht unter Berufung auf Europarecht eine Rückzahlung einer österreichischen Kapitalertragsteuer gefordert werden, die gar nicht von ihm erhoben worden ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH fällt die Rechtsgestaltung bei den direkten Steuern in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, wobei diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechtes ausüben müssen (zB EuGH vom 14.12.2006, C-170/05 , Rs Denkavit Rn 19). Daraus folgt aber, dass - solange keine mit EG-Recht unvereinbaren Diskriminierungen stattfinden - kein Mitgliedstaat durch Europarecht gezwungen wird, sein Ertragsbesteuerungssystem dem eines anderen Mitgliedstaates anzupassen oder auch nur teilweise dessen Strukturen zu übernehmen. Österreich kann daher durch Gemeinschaftsrecht nicht verpflichtet werden, ausländische Fonds nur deshalb als intransparent anzusehen, weil dies dem Rechtssystem eines anderen EU-Mitgliedstaates entspricht. Europarecht nötigt nur dazu, ausländische Investmentfonds nicht gegenüber inländischen zu diskriminieren; diese Gleichbehandlung ist aber - wie erwähnt - ein tragendes Element des österreichischen Investmentfondssteuerrechts.
Sollten an dem luxemburgischen Fonds in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässige Kapitalgesellschaften beteiligt sein, steht es diesen frei, allfällige aus Europarecht herrührende Kapitalertragsteuerrückerstattungsansprüche aus eigenem Recht in Österreich geltend zu machen. Soweit hierbei die Rückzahlungsberechtigung auf den EG-Vertrag, sonach auf einen völkerrechtlichen Vertrag, gestützt wird, weil keine Rechtsgrundlage im innerstaatlichen Recht vorliegt, ist für die Abwicklung des Rückerstattungsverfahrens gemäß § 13a AVOG das Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart zuständig.
Bundesministerium für Finanzen, 22. Oktober 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 42 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993 |
Schlagworte: | ausländische Investmentfonds, Kapitalerträge, Einkünftezurechnung, EGV, Kapitalertragsteuerrückerstattung |
Verweise: |