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Information zu den am 1. September 2008 in Kraft getretenen Änderungen bzw. Neuerungen der Arbeitsrichtlinie Abfälle (VB-0800)

BMFBMF-010311/0091-IV/8/200828.8.20082008

Im Bereich der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen ergaben sich mit 12. Juli 2007 folgende Änderungen bzw. Neuerungen, auf die bereits mit Findok-Info, BMF-010311/0080-IV/8/2007, hingewiesen wurde:

Je nach dem vorgesehenen Entsorgungsverfahren (Verwertung oder Beseitigung), dem Bestimmungsstaat und der Einstufung des Abfalls unterliegt eine grenzüberschreitende Abfallverbringung gemäß der EG-VerbringungsV entweder

Neu ist ferner, dass vor Beginn der Verbringung ein Vertrag im Sinne von Artikel 18 Abs. 2 der EG-VerbringungsV über die Verwertung der Abfälle abzuschließen ist. In diesem Vertrag ist jedenfalls auch sicherzustellen, dass eine allfällige Rücknahme von nicht den Annahmebedingungen des Empfängers entsprechenden Abfällen im Versandstaat erfolgt. Das Mitführen dieses - im Übrigen nicht formgebundenen - Vertrags beim Transport ist nicht erforderlich. Zu Kontrollzwecken kann die Vorlage dieses Vertrages von den Kontrollorganen jedoch verlangt werden.

Die Arbeitsrichtlinie Abfälle (VB-0800) wurde mit 1. September 2008 an diese Regelungen angepasst und ist ab sofort in der Findok abfragbar.

Bundesministerium für Finanzen, 28. August 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 1013/2006 , ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1
VO 1418/2007 , ABl. Nr. L 316 vom 04.12.2007 S. 6
AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 618/2003

Schlagworte:

Abfälle, Abfallverbringung

Stichworte