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Befreiung von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die Ausstellung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes - Ergänzung

BMF01 0206/0085-VI/5/200830.7.20082008

Zur Information des Bundesministeriums für Finanzen vom 20. Dezember 2007, BMF-010206/0187-VI/5/2007, erfolgen nachstehende Ergänzungen bzw. Klarstellungen:

Zu Punkt 1. (Allgemeines)

Für die Einhaltung der 2-Jahresfrist ist die Ausstellung und nicht die Zustellung der Dokumente maßgeblich.

Die Befreiung gemäß § 35 Abs. 6 GebG steht auch noch zu, wenn die betreffende Schrift am 2. Geburtstag ausgestellt wird.

Der Passus in der Information vom 20. Dezember 2007 "Wird ein Dokument nach erfolgter Änderung des Namens des Kindes ausgestellt, ist das Dokument nur dann gebührenbefreit, wenn für das Kind noch kein derartiges Dokument gebührenfrei ausgestellt wurde." bezieht sich auf Fälle, in denen vor der Änderung des Namens des Kindes noch kein unmittelbar durch die Geburt des Kindes veranlasstes und somit gebührenfreies Dokument ausgestellt wurde. In diesen Fällen soll die Namensänderung des Kindes nicht schädlich für die Befreiung sein.

Wurden Gebühren entrichtet, obwohl eine Gebührenschuld nicht entstanden ist, ist die entrichtete Gebühr auf Antrag von einem zur Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzamt zurückzuzahlen. Ein solcher Antrag kann bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Gebühr zu Unrecht entrichtet wurde, gestellt werden (§ 241 Abs. 2 und 3 BAO).

Zu Punkt 2. a) (Reisedokumente)

Von den in § 14 Tarifpost 9 Abs. 1 und 2 GebG angeführten Reisedokumenten ist jedes für sich nur dann gebührenbefreit, wenn es erstmals ausgestellt wird.

Beispiel:

Es liegt bereits eine Miteintragung in den Reisepässen beider Elternteile vor. Nunmehr wird erstmals die Ausstellung eines Kinderreisepasses (Reisepass ohne Datenträger) und 6 Monate später erstmals die Ausstellung eines Reisepasses mit Chip beantragt. Sowohl der Kinderreisepass als auch der Reisepass mit Chip sind gebührenbefreit. Wird innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes nochmals die Ausstellung eines dieser Reisedokumente beantragt, ist die Ausstellung dieses nicht mehr von der Gebühr befreit.

Wird für ein Kind innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt erstmals ein Reisedokument ausgestellt oder eine nachträgliche Miteintragung im Reisepass der Eltern/des gesetzlichen Vertreters vorgenommen, ist eine Gebührenbefreiung auch dann gegeben, wenn das Kind im Zeitpunkt der Geburt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft hatte, sondern diese erst nach der Geburt durch Verleihung oder Erstreckung erworben hat. Dies gilt auch für die Eintragung des Kindes in die Reisepässe der Adoptiveltern.

Zu Punkt 2. b) (Geburtsurkunde)

Die nach der Legitimation des Kindes ausgestellte neuerliche Geburtsurkunde fällt nicht unter die Befreiungsbestimmung, da diese (neuerliche) Ausstellung nicht mehr als unmittelbar durch die Geburt veranlasst anzusehen ist.

Zu Punkt 2. b) (Staatsbürgerschaftsnachweis)

Erwirbt ein Kind durch Legitimation die Staatsbürgerschaft, so ist die (erstmalige) Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises gebührenbefreit. Nicht befreit ist hingegen - wie bereits in der Information vom 20. Dezember 2007 ausgeführt wurde - die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises nach einer Verleihung der Staatsbürgerschaft, weil diese nicht unmittelbar durch die Geburt (sondern durch den behördlichen Akt der Verleihung der Staatsbürgerschaft) veranlasst ist.

Zu Punkt 2. b) (Aufenthaltstitel und Dokumentationen)

Die Gebührenbefreiung gilt auch für Aufenthaltstitel (Erstanträge bzw. Verlängerungen und Dokumentationen), sofern diese innerhalb von 2 Jahren ab der in Österreich erfolgten Geburt des Kindes ausgestellt bzw. erteilt werden. Bei Geburt des Kindes im Ausland und nachfolgender Zuwanderung ("Familiennachzug") ist die Gebühr für die genannten Dokumente in jedem Fall zu entrichten.

Zu Punkt 2. b) (Apostille)

Die Apostille (diplomatische Beglaubigung), die innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes auf gemäß § 35 Abs. 6 GebG gebührenfreien Urkunden zur Verwendung im Ausland angebracht wird, ist ebenfalls gebührenfrei.

Zu Punkt 3. (Keine Befreiung)

Nicht unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind:

1. Schriften im Zusammenhang mit einer Nichtoptionsbestätigung; das ist die Bestätigung, dass das Kind in der Staatsbürgerschaftsevidenz als österreichischer Staatsbürger nicht eingetragen ist.

2. Schriften im Zusammenhang mit der Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsbürgerschaft.

3. Schriften im Zusammenhang mit dem Verzicht des gesetzlichen Vertreters für das Kind auf die österreichische Staatsbürgerschaft.

4. Schriften im Zusammenhang mit der Feststellung, ob das Kind im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist.

Bundesministerium für Finanzen, 30. Juli 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 35 Abs. 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 241 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 241 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 14 TP 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 9 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957

Schlagworte:

Gebühren, Bundesverwaltungsabgaben, Geburt, Geburt eines Kindes, Befreiung, Befreiungsbestimmungen, Antrag, Anträge, Voraussetzung, Dokumente, gebührenfreie Ausstellung, Gebührenfreiheit, gebührenfrei, Gebührenbefreiung, gebührenbefreit, Gebührenschuld, Reisedokumente, nachträgliche Miteintragung, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaft, Staatsbürgerschaftsnachweis, Aufenthaltstitel, Dokumentationen, Familiennachzug, Apostille, diplomatische Beglaubigung, Urkunden

Verweise:

BMF 20.12.2007, BMF-010206/0187-VI/5/2007

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