EAS 2971
Hat ein in den USA ansässiger Arbeitnehmer am "Deferred Compensation-Plan" seines US-Arbeitgebers teilgenommen und demzufolge einen Prozentsatz aus seinem Gehalt bestimmt, der als Beitrag in den Plan eingezahlt werden soll, dann kürzen diese Beiträge nicht die Höhe des - nach österreichischem Steuerrecht ermittelten - Arbeitslohnes (Hinweis auf VwGH 19.06.2002, 98/15/0142, wonach ein Gehaltsabzug für Pensionsrückdeckungsversicherungen von Vorstandsmitgliedern nicht deren Lohnsteuerbemessungsgrundlage kürzt). Wird nach Ansässigkeitsverlegung nach Österreich mit der Beendigung des US-Dienstverhältnisses plangemäß das beim US-Arbeitgeber angesparte Kapital ausgezahlt, stellt dies insoweit einen nichtsteuerbaren Vorgang dar, als es in der Summe der Arbeitnehmerbeiträge Deckung findet. Nur insoweit der Auszahlungsbetrag aus Kapitalerträgen herrührt, tritt inländische Steuerpflicht ein, weil über diese Kapitalerträge erstmals mit der Auszahlung verfügt werden konnte und damit erst zu diesem Zeitpunkt der steuerliche Zufluss eintritt.
Artikel 15 DBA-USA untersagt Österreich, jene Teile des Auszahlungsbetrages zu besteuern, die durch die Arbeitsausübung in den USA erwirtschaftet worden sind (Kausalitätsprinzip); Artikel 10 und 11 des Abkommens steht aber der Erfassung der Kapitalerträge nicht entgegen, weil hier nicht das Kausalitätsprinzip, sondern das Zuflussprinzip gilt.
Bundesministerium für Finanzen, 26. Mai 2008
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | Deferred Compensation Plan, Kausalitätsprinzip, Zuflussprinzip, Ansässigkeitsverlegung |
Verweise: |