EAS 2938
Mit der Frage, ob eine kasachische LLP mit einer österreichischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, hat sich bereits EAS 2869 befasst. Nach ständiger Verwaltungspraxis wurde darin zum Ausdruck gebracht, dass neben den Vergleichbarkeitsvoraussetzungen der KStR 2001 Rz 551 auch die von der deutschen Verwaltungspraxis in BStBl I 2004, 413 (betreffend den Typenvergleich bei einer ausländischen LLC) entwickelten Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Gelangt daher eine österreichische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer gutächtlichen Untersuchung unter Anschluss der ausländischen gesellschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften und der Satzung der Gesellschaft zu dem begründeten Ergebnis, dass im Fall einer nach dem Recht Kasachstans errichteten LLP diese Vergleichbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, dann liegen zufolge EAS 2869 zur Zeit keine Gründe vor, im Rahmen des EAS-Verfahrens diesem Untersuchungsergebnis zu widersprechen.
Der bloße Formalumstand, dass die kasachische Gesellschaft, die im übrigen alle geforderten Vergleichsmerkmale enthält, nicht als "Company", sondern als "Partnership" bezeichnet wird, ist jedenfalls nicht ausreichend, die Gesellschaft auch in Österreich als Personengesellschaft zu qualifizieren, da im Rahmen des Typenvergleiches den inhaltlichen und nicht bloß den formalen Gegebenheiten die wesentliche Relevanz zukommt.
Desgleichen kann der Umstand, dass - bei Vorliegen einer von der Zustimmung der anderen Gesellschafter unabhängigen Übertragbarkeit der Gesellschaftsanteile - die anderen Gesellschafter sich ein Vorkaufsrecht sichern, nicht zur Einstufung der Gesellschaft als Personengesellschaft führen.
Ist die Lebensdauer der Gesellschaft unbegrenzt und kann sie - wie bei inländischen Kapitalgesellschaften üblich - nur durch Gesellschafterbeschluss beendet werden, dann wird die Vergleichbarkeit mit einer inländischen Kapitalgesellschaft nicht dadurch gehindert, dass nach kasachischem Recht das Eigenkapital nicht unter das gesetzliche Stammkapital herabgemindert werden darf und dass eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift das Ende der Gesellschaft zur Folge hat.
Wenn in der deutschen Verwaltungsanweisung BStBl I 2004, 413, als Vergleichbarkeitskriterium verlangt wird, dass keiner der Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft mit seinem Vermögen haftet, so geht die Erfüllung dieses Kriteriums nicht dadurch verloren, dass nach dem Recht Kasachstans eine solche persönliche Inanspruchnahme in Höhe der noch ausstehenden Einlagen erfolgen kann. Denn auch nach österreichischem Recht (§ 70 GmbHG) besteht bei noch nicht voll eingezahlten Einlagen eine persönliche Haftung der GmbH-Gesellschafter.
Bundesministerium für Finanzen, 5. Februar 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | LLP, Limited Liability Partnership, Typenvergleich, vergleichbare Gesellschaftsformen, Vergleichbarkeitsvoraussetzungen |
Verweise: | KStR 2001, Körperschaftsteuerrichtlinien 2001 Rz 551 |