Die Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330) wurde aus folgenden Gründen abgeändert:
- Mit Verordnung (EG) Nr. 318/2008 wurden die Anhänge A, B, C und D neu gefasst. Diese Änderungen wurden bereits in der Anlage 1 der Arbeitsrichtlinie Artenschutz berücksichtigt.
- Die Empfehlung, den kommerziellen Handel mit Äthiopien, Nepal und Nigeria auszusetzen, wurde aufgehoben. Diese Änderungen wurden bereits im Abschnitt 2.2. der Arbeitsrichtlinie Artenschutz berücksichtigt.
- Die Listen der Sachverständigen und der Schutzzentren in Österreich wurden aktualisiert. Diese Änderungen wurden bereits in Anlage 2 und in Anlage 8 der Arbeitsrichtlinie Artenschutz berücksichtigt.
Überdies wurde diese Arbeitsrichtlinie aus technischen Gründen auf zwei getrennte Richtlinien aufgeteilt, und zwar die
- Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330) und die
- Arbeitsrichtlinie Artenschutz - interne Richtlinie zu VB-0330 (VB-0330 intern).
Bundesministerium für Finanzen, 2. Mai 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 338/97 , ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1 |
Schlagworte: | Artenschutz, CITES |
Verweise: | VB-0330 Anlage 1 |