Die Arbeitsrichtlinie "Erreger von Tierkrankheiten (VB-0231)" wurde auf Grund des Bundesgesetzes, mit dem das Tierseuchengesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002, das Tierarzneimittelkontrollgesetz und das Rezeptpflichtgesetz geändert wurde (Veterinärrechtsänderungsgesetz 2007), BGBl. I Nr. 26/2008, neu aufgelegt.
Die Bestimmungen über die Einfuhr und Durchfuhr sowie das innergemeinschaftliche Verbringen von Erregern von Tierkrankheiten sind nunmehr im § 12a Abs. 5 des Tierseuchengesetzes geregelt und wurden in der neu aufgelegten Arbeitsrichtlinie "Erreger von Tierkrankheiten" (VB-0231) berücksichtigt.
Die (bisher im § 12 des Tierseuchengesetzes geregelten) Einfuhrbeschränkungen betreffend "Tierimpfstoffe" wurden in das Arzneiwareneinfuhrgesetz übernommen. Demgemäß wurden diese Beschränkungen in die Arbeitsrichtlinie "Arzneiwaren, Placenten, menschliches Blut, Antisera und andere Blutfraktionen sowie Produkte natürlicher Heilvorkommen" (VB-0230) aufgenommen.
Bundesministerium für Finanzen, 12. Februar 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | TSG, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909 |
Schlagworte: | Erreger, Tierkrankheiten |
Verweise: | VB-0230 |