Das BMF vertritt dazu folgende Ansicht:
- Es bestehen keine Bedenken, einen Antrag, der in der Steuererklärung des Jahres, in dem Rechnungslegungspflicht eingetreten ist, nicht gestellt wurde, bis zur Rechtskraft des Bescheides dieses Jahres nachzuholen.
- Es bestehen keine Bedenken, die Rechtswirkungen aus einer Aufschub-Option, die in der Steuererklärung 2007 ausgeübt wurde, auch dann eintreten zu lassen, wenn der Antrag erst in der Steuererklärung 2008 oder 2009 zu stellen wäre. Ein in der Steuererklärung 2007 gestellter Antrag führt daher bei Zutreffen der inhaltlichen Voraussetzungen für die Aufschuboption jedenfalls zum Eintritt der Rechtswirkungen aus der Option.
- Ein Antrag, der in einem späteren Jahr gestellt wird, kann aber nicht als Optionsausübung für ein früheres Jahr gewertet werden. Wenn der Antrag nicht schon 2007 gestellt wurde, kann eine Antragstellung im falschen Jahr dadurch korrigiert werden, dass der Antrag im richtigen Jahr bis zur Rechtskraft nachgeholt wird.
- Die Rz 430p der EStR 2000 wird im Zuge der nächsten Überarbeitung der EStR 2000 diesbezüglich klargestellt werden.
Bundesministerium für Finanzen, 30. Jänner 2008
Anmerkungen:
In EStR 2000 eingearbeitet.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 124b Z 134 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Aufschub-Option, Rechnungslegungspflicht |
Verweise: | EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 430p |