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Vorläufige Anwendung des Interimsabkommen EU-Montenegro ab 1. Jänner 2008

BMFBMF-010310/0001-IV/7/20083.1.20082008

Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits (ABL. L 345 vom 28.12.2007, S. 2)

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2007/l_345/l_34520071228de00020326.pdf

Am 15.10.2007 haben die EU und Montenegro in Luxemburg ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) und ein Interimsabkommen (IA) unterzeichnet. Interimsabkommen deshalb um bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens dessen Handelsteil vorzeitig in Kraft setzen zu können. In Artikel 60 des IA wurde zusätzlich eine Bestimmung aufgenommen um das IA zumindest ab 1.1.2008 anwenden zu können.

Ab 1. Jänner 2008 wird das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro somit vorläufig angewendet.

Das neue Abkommen ist auf Gegenseitigkeit angelegt und ersetzt die bisher angewandten besonderen Handelsmaßnahmen auf Grundlage der VO (EG) 2007/2000 vom 18.9.2000. Günstigere Handelsmaßnahmen der VO (EG) 2007/2000 können jedoch im Sinne des Artikels 20 des Interimsabkommens und der Erklärung der Gemeinschaft zusätzlich angewandt werden.

Die Ursprungsregeln sind im Protokoll Nr. 3 zum Abkommen enthalten. Wichtige Änderungen zu den bisherigen autonomen Maßnahmen sind die:

Bundesministerium für Finanzen, 3. Jänner 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Beschluss 2007/855/EG, ABl. Nr. L 345 vom 28.12.2007 S. 1

Schlagworte:

Interimsabkommen EU-Montenegro

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