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42.5.4.6 Rz 10376 bis Rz 10391

BMFBMF-010222/0157-VI/7/20084.7.2008

42.5.4.6 Rz 10376 bis Rz 10391

Rz 10376
§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 - AfA bei Anschaffung eines Kfz gegen Eintausch des alten Kfz (Rz 376)

(1999)

Ein Kraftfahrzeug mit Anschaffungskosten von 400.000 S wird nach 8 Jahren um 50.000 S verkauft. Ein neues Fahrzeug mit Anschaffungskosten von 450.000 S wird, vermindert um den Wert des Eintauschfahrzeuges, daher um 400.000 S erworben. Das Fahrzeug dient zu 90% als Arbeitsmittel für berufliche Fahrten.

Ist der Erlös des Altfahrzeuges (anteilig) steuerlich zu berücksichtigen?

Im Bereich der außerbetrieblichen Einkunftsarten wird der Vermögensstamm grundsätzlich (ausgenommen Spekulationsgewinne) nicht erfasst. Die Anschaffungskosten eines Kfz können nur in Form der AfA abgezogen werden, wobei die Nutzungsdauer grundsätzlich mit 8 Jahren festzusetzen ist. Dadurch steht bei Verkauf des Fahrzeuges vor Ablauf der achtjährigen Nutzungsdauer der nichtabschreibbare Buchwert dem nicht anzusetzenden Verkaufserlös "steuerneutral" gegenüber. Im privaten Bereich ist daher kein Verkaufserlös anzusetzen. Bei der AfA für den Eintauschwagen ist von Anschaffungskosten in Höhe von 450.000 S auszugehen.

Rz 10383b
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 - Werbungskosten bei Ausübung politischer Ämter (Rz 230 und Rz 383b)

Siehe Rz 10230

Rz 10383c
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 - Werbungskosten für die Begleitung von (Ehe)Partnern von Arbeitnehmern (politischen Funktionären) (Rz 383c, Rz 383d und Rz 383h)

(1997)

Wie sind Ausgaben, die durch die Begleitung des (Ehe)Partners eines Arbeitnehmers (politischen Funktionärs) bei betrieblichen oder beruflichen (politischen) Veranstaltungen entstehen, steuerlich zu beurteilen. Führt eine Mittätigkeit des (Ehe)Partners in Form einer Begleitung und Mithilfe im Rahmen der beruflichen (politischen) Tätigkeit zu Einkünften des (Ehe)Partners?

Grundsätzlich können Werbungskosten auf Grund einer nichtselbständigen Tätigkeit nur für Ausgaben für den jeweiligen Arbeitnehmer selbst anfallen und nicht für Ausgaben, die dessen (Ehe)Partner tätigt. Dieser Grundsatz gilt auch für Werbungskosten auf Grund einer politischen Tätigkeit, die zu Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit oder zu sonstigen Einkünften führt. Sofern Ausgaben für den (Ehe)Partner eines Arbeitnehmers (eines politischen Funktionärs) anfallen, führt dies beim Arbeitnehmer selbst (beim politischen Funktionär) nicht zu Werbungskosten. Fahrtkosten und Tagesdiäten eines (Ehe)Partners für die Begleitung eines Arbeitnehmers (eines politischen Funktionärs) auf beruflich veranlassten Reisen können beim Arbeitnehmer (beim politischen Funktionär) nicht zu Werbungskosten führen.

Werden vom Arbeitgeber Reisekostenersätze (zB Flugkosten, Tagesgeld) für die Begleitung des Arbeitnehmers (des politischen Funktionärs) durch den nicht im Unternehmen tätigen (Ehe)Partner an den Arbeitnehmer (an den politischen Funktionär) geleistet, liegt ein steuerpflichtiger Bezug beim Arbeitnehmer (beim politisch tätigen Funktionär) vor, der bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit dem Lohnsteuerabzug unterliegt, ausgenommen die Begleitung erfolgt im ausschließlichen betrieblichen Interesse. Wird für die begleitende (Ehe)Partnerin vom Arbeitgeber anstelle eines Reisekostenersatzes oder Aufwandsersatzes eine diesbezügliche Sachleistung (zB Flugticket, Eintrittskarten) zur Verfügung gestellt, liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Ausschließliches betriebliches Interesse liegt nur dann vor, wenn die Teilnahme des (Ehe)Partners des Arbeitnehmers (politischen Funktionärs) an betrieblichen oder politischen Veranstaltungen auf Grund einer protokollarischen Verpflichtung notwendig ist.

Sofern im Rahmen einer betrieblichen (politischen) Veranstaltung für einen größeren Personenkreis (zB Firmenjubiläum, Ausstellungseröffnung, Eröffnungsfeier) seitens des Arbeitgebers eine Bewirtung erfolgt, ist für (Ehe)Partner kein "Privatanteil" herauszurechnen. Bei "Ehrenkarten", die zum Eintritt für zwei Personen berechtigen, ist kein Anteil für den (Ehe)Partner hinzuzurechnen bzw. im Falle der Geltendmachung als Werbungskosten auszuscheiden.

Die im Rahmen von Einladungen im Zusammenhang mit einer betrieblichen oder beruflichen (politischen) Tätigkeit Arbeitnehmern durch ein anderes Unternehmen bzw. durch Dritte zukommenden üblichen Annehmlichkeiten und Aufmerksamkeiten (zB Bewirtung, Rahmenprogramm zu beruflich oder politisch veranlassten Veranstaltungen) führen bei den Arbeitnehmern (politischen Funktionären) und den begleitenden (Ehe)Partnern nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen.

Zahlungen von Arbeitnehmern (politischen Funktionären) an den (Ehe)Partner für die Begleitung zu betrieblichen (politischen) Veranstaltungen sind beim Arbeitnehmer (politischen Funktionär) nicht abzugsfähig. Andererseits sind solche Zahlungen beim begleitenden (Ehe)Partner nicht steuerpflichtig. Diese Tätigkeiten fallen ebenso wie zB die Entgegennahme und Beantwortung von Telefonanrufen, Chauffieren zu bestimmten Anlässen oder die Reinigung des häuslichen Arbeitszimmers unter familienhafte Mitarbeit (siehe hiezu VwGH 29.10.85, 85/14/0067, sowie VwGH 17.5.89, 88/13/0038).

Rz 10383d
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 - Werbungskosten für die Begleitung von (Ehe)Partnern von Arbeitnehmern (politischen Funktionären) (Rz 383c, Rz 383d und Rz 383h)

Siehe Rz 10383c

Rz 10383h
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 - Werbungskosten für die Begleitung von (Ehe)Partnern von Arbeitnehmern (politischen Funktionären) (Rz 383c, Rz 383d und Rz 383h)

Siehe Rz 10383c

Rz 10389
Studienreise eines Hochschulprofessors (Rz 223 und Rz 389)

(2003)

Ein Hochschulprofessor (Lehrer) veranstaltet für seine StudentInnen (SchülerInnen) eine Studienreise, die im Zusammenhang mit dem Lehrstoff steht. Er stellt das Veranstaltungsprogramm zusammen und ist selbst auch Reiseführer.

Fall A: Der Hochschulprofessor (Lehrer) wird im Rahmen seines Lehrauftrages (seiner Lehrverpflichtung) tätig.

Sind die Aufwendungen, die er für sich zu tragen hat (Fahrtkosten, Unterkunft, Tagesgelder, Eintritte usw.), Werbungskosten?

Unabhängig vom Veranstaltungsprogramm liegen beim Hochschulprofessor (Lehrer) Werbungskosten vor, weil er in Ausübung seines Berufes (seiner Einkunftserzielung) tätig wird. Ebenso ist die Begleitung bei Schulveranstaltungen (zB Schikurse, Schullandwochen) durch Lehrkräfte zu beurteilen.

Fall B: Der Hochschulprofessor (Lehrer) wird nicht im Rahmen seines Lehrauftrages (Lehrverpflichtung) tätig, sondern veranstaltet die Reise "freiwillig".

Sind die Kosten, die er für sich zu tragen hat (Fahrtkosten, Unterkunft, Tagesgelder, Eintritte usw.), dennoch Werbungskosten im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit als Hochschulprofessor (Lehrer)?

Wird der Hochschulprofessor (Lehrer) außerhalb seiner Lehrverpflichtung tätig, liegen Werbungskosten nur dann vor, wenn die Reise für den Hochschulprofessor (Lehrer) eine Studienreise im Sinne der Rz 389 darstellt. Der Umstand, dass der Hochschulprofessor (Lehrer) die Reise organisiert und als Reiseführer tätig wird, führt für sich allein nicht zu Werbungskosten, weil dies freiwillig erfolgt und nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung steht.

Rz 10391
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 - Werbungskosten im Zusammenhang mit Handys (Rz 391)

(1996)

Immer häufiger werden von den Arbeitnehmern auch die Kosten für die Anschaffung und den Betrieb von Handys als Werbungskosten geltend gemacht

Ist der Anteil an den Gebühren und Anschaffungskosten (ev. AfA), der der beruflichen Nutzung entspricht, als Werbungskosten anzuerkennen?

Ein beruflich benötigtes Handy ist steuerlich grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als ein beruflich benutztes stationäres Telefon in der Wohnung des Arbeitnehmers. Dementsprechend können Werbungskosten in Höhe anteiliger Gesprächsgebühren und der anteiligen AfA vorliegen.

Angesichts der zahlreichen für die private Anschaffung eines Mobiltelefons maßgeblichen Gründe, die in vielen Fällen zum überwiegenden Teil privater Natur sind, ist bei der Prüfung, ob eine berufliche Veranlassung vorliegt, ein strenger Maßstab anzuwenden. Werden, wie im angeführten Beispiel, vom Arbeitgeber (Bundesgendarmerie) alle erforderlichen Kommunikationsmittel (Telefon, Funkgerät usw.) zur Verfügung gestellt, fehlt nahezu jede berufliche Einsatzmöglichkeit für das private Mobiltelefon. Im gegenständlichen Fall sind daher vorwiegend außerberufliche Gründe für den Einsatz des Mobiltelefons anzunehmen. Es liegen daher keine Werbungskosten vor.

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