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5.6.7.4 Mittelpunkt der Tätigkeit bei Fahrtätigkeit

BMFBMF-010222/0157-VI/7/20084.7.2008

Rz 309
Eine Fahrtätigkeit begründet hinsichtlich des Fahrzeuges einen (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit, wenn

Siehe auch Beispiel Rz 10309.

Rz 310
Kein Mittelpunkt der Tätigkeit bei Fahrtätigkeit liegt jeweils für die ersten fünf Tage ("Anfangsphase") vor, wenn der Steuerpflichtige erstmals oder zuletzt vor mehr als sechs Monaten diese Tätigkeit ausgeführt hat. Nach der Anfangsphase können keine Tagesgelder als Werbungskosten berücksichtigt werden.

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