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6.1.2. Gerichtsgebühr für die Eintragung ins Firmenbuch (§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG)

BMFBMF-010222/0282-VI/7/200819.12.2008

Rz 152
Die Ausführungen unter Rz 27 f gelten sinngemäß.

Rz 153
Die Gerichtgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch (TP 10 Z 1 des GGG), die unmittelbar im Zusammenhang mit der Übertragung des Betriebes stehen, werden nicht eingehoben.

Das sind insb. Gerichtsgebühren für folgende Eintragungen:

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