Diese Gesetzesstelle enthält eine Steuerbefreiung der Bezüge von Zivildienern, ausgenommen die Entschädigungen in der Höhe des tatsächlichen Verdienstentganges im Sinne des
§ 34b des Zivildienstgesetzes (ZDG) 1986, BGBl. Nr. 679/1986.
Siehe auch Beispiel Rz 10106.