Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Finanzierungsbetriebstätte, AOA, Authorized OECD Approach, Kapitalaufteilung |
Verweise: | EAS 2891 |
In EAS 2891 wurden die Auswirkungen des "AOA" (Authorized OECD Approach) auf die Auslegung des Artikels 7 der OECD-konformen Doppelbesteuerungsabkommen in Bezug auf die grenzüberschreitende Kapitalaufteilung dargelegt, wenn österreichische Unternehmen inländische Finanzierungskapitalgesellschaften mit Finanzierungsbetriebstätten im Ausland unterhalten. Der diesbezügliche Teil der EAS-Ausführungen hat folgenden Wortlaut:
"Ist die Betriebstätteneigenschaft der Zweigniederlassung gegeben, wird in einem dritten Schritt der Frage der Kapitaldotierung dieser schweizerischen Betriebstätte nachzugehen sein. Auf schweizerischer Seite wird bei Finanzierungsbetriebstätten pauschal davon ausgegangen, dass 10/11 der vereinnahmten Zinsen steuerlich abzugsfähige Refinanzierungszinsen darstellen. Die Schweiz geht sonach offenbar davon aus, dass für das schweizerische Finanzierungsgeschäft innerhalb eines Konzerns eine Eigenkapitalunterlegung nur mit 1/11 erforderlich ist.
Aus dem Bericht der OECD über die Betriebstättengewinnaufteilung (Attribution of Profits to Permanent Establishments, veröffentlicht am 21.12.2006) ist ersichtlich, dass eine anerkannte Methodik der Betriebstättenkapitaldotierung darin besteht, sich an den Gegebenheiten des Betriebstättenstaates zu orientieren (Thin Capitalisation Approach in Z. 163 in Teil I des OECD-Berichts). Wird eine Betriebstätte hierbei im Übermaß mit Kapital dotiert, um Steuervorteile in einem Niedrigsteuerland zu erlangen, ist der Ansässigkeitsstaat des Unternehmens berechtigt, entsprechende Adaptierungen in der Kapitaldotierung vorzunehmen (Z. 201 in Teil I des OECD-Betriebstättengewinnaufteilungsreports).
Wenn daher in der Schweiz 10/11 der Zinseneinnahmen als Refinanzierungszinsen für zur Verfügung gestelltes Fremdkapital gewertet werden, dann wird zur Vermeidung einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung österreichischer Steuern auf österreichischer Seite korrespondierend vorzugehen sein und der in der Schweiz als Fremdkapitalzinsen abgezogene Betrag als wirtschaftlicher Zinsenertrag der österreichischen Hauptniederlassung aufzufassen sein, sodass insoweit das DBA-Schweiz der Geltendmachung der unbeschränkten Steuerpflicht der österreichischen Finanzierungsgesellschaft nicht mehr entgegensteht."
Diese auf dem genannten OECD-Bericht basierende EAS, die dem internationalen Symmetriegrundsatz bei der Betriebstättenkapitalzuordnung folgt, ist am 17. September 2007, ergangen. Die darin zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung ist auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen. Im Fall anderslautender finanzamtlicher Einzelauskunftsersuchen ist mit dem zuständigen Finanzamt eine angemessene Übergangsregelung zu treffen.
Bundesministerium für Finanzen, 21. Dezember 2007
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Finanzierungsbetriebstätte, AOA, Authorized OECD Approach, Kapitalaufteilung |
Verweise: | EAS 2891 |