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Kündigung des österreichisch-deutschen Erbschaftssteuerabkommens

BMFBMF-010221/2177-IV/4/200721.12.20072007Kündigung des österreichisch-deutschen Erbschaftssteuerabkommens

Das österreichisch-deutsche Erbschaftssteuerabkommen wurde mit Wirkung ab 1.1.2008 gekündigt. Eine Verlängerung des Abkommensschutzes wurde bis 31.7.2008 von Deutschland zugesagt, was einen Aufschub der Steuerfestsetzung während des abkommenslosen Übergangszeitraums grundsätzlich rechtfertigt.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Erbschaftsteuern), BGBl. Nr. 220/1955

Schlagworte:

Erbschaftssteuer, Doppelbesteuerungsabkommen, Kündigung

Die Bundesrepublik Deutschland hat das mit Österreich bestehende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern vom 4. Oktober 1954, BGBl. Nr. 220/1955 idF BGBl. III Nr. 125/2004, mit Wirkung zum Jahresende 2007 gekündigt. Damit fällt bei Erwerben von Todes wegen, bei denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 verstirbt, der Schutz des Doppelbesteuerungsabkommens weg. Es wurde jedoch von deutscher Seite eine Verlängerung des Abkommensschutzes für den Zeitraum von 1. Jänner 2008 bis 31. Juli 2008 zugesagt. Im Sinne der Verwaltungsökonomie wird daher angeregt, mit der Erlassung von Erbschaftssteuerbescheiden betreffend Sachverhalte, bei denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 verstorben ist, so lange zuzuwarten, bis die Regelung zur vorübergehenden Weitergeltung des gekündigten Erbschaftssteuerabkommens in Kraft tritt.

Sollte sich die Erlassung eines (vorläufigen) Erbschaftssteuerbescheides dennoch als erforderlich erweisen, hätte dies im Zeitraum des abkommenslosen Zustands ohne Berücksichtigung des Erbschaftssteuerabkommens zu erfolgen. Das Bundesministerium für Finanzen sieht in diesen Fällen keinen Grund für die Erlassung eines auf § 48 BAO gestützten Bescheides zur Beseitigung der Doppelbesteuerung.

Bundesministerium für Finanzen, 21. Dezember 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Erbschaftsteuern), BGBl. Nr. 220/1955

Schlagworte:

Erbschaftssteuer, Doppelbesteuerungsabkommen, Kündigung

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