vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Quellenbesteuerung von Lizenzgebühren zwischen 1.1.2007 und Inkrafttreten des Abänderungsprotokolls zum DBA Slowenien

BMFBMF-010221/0221-IV/4/200723.5.20072007Quellenbesteuerung von Lizenzgebühren zwischen 1.1.2007 und Inkrafttreten des Abänderungsprotokolls zum DBA Slowenien

Zur Erzielung einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise wird hinsichtlich des Steuerabzugs von Lizenzgebühren auf Grund der Bestimmungen des am 26.9.2006 unterzeichneten Abänderungsprotokolls zum DBA Slowenien, BGBl. III Nr. 4/1999, nachstehende Regelung getroffen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 12 Abs. 2 DBA SLO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowenien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 4/1999

Schlagworte:

DBA Slowenien, Lizenzgebühren, Quellensteuer, Rückwirkung, Haftung

Verweise:

DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
§ 100 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Durch Artikel 2 des Protokolls vom 26.9.2006 zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien zur Abänderung des am 1. Oktober 1997 in Ljubljana unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. III Nr. 4/1999, wird in Abänderung des Artikels 12 dieses Abkommens rückwirkend ab 1. Jänner 2007 eine einheitliche 5%ige Quellensteuer für sämtliche Lizenzgebühren eingeführt. Bis zum Inkrafttreten des Abänderungsprotokolls kann von der Einbehaltung und Abfuhr der Abzugssteuer gemäß § 99 EStG 1988 bei den bisher nicht in die Abzugsteuerpflicht fallenden Lizenzgebühren, d.s. jene Lizenzgebühren, die nicht von Art. 12 Abs. 2 DBA-Slowenien idF BGBl. III Nr. 4/1999 erfasst werden, nach Maßgabe der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, abgesehen werden, sofern diese Lizenzgebühren dem Empfänger zwischen dem 1. Jänner 2007 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abänderungsprotokolls zum DBA-Slowenien zufließen. Diese Unterlassung des Steuerabzugs kann daher keine Haftung nach § 100 Abs 2 EStG 1988 auslösen.

Bundesministerium für Finanzen, 23. Mai 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 12 Abs. 2 DBA SLO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowenien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 4/1999

Schlagworte:

DBA Slowenien, Lizenzgebühren, Quellensteuer, Rückwirkung, Haftung

Verweise:

DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
§ 100 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Stichworte