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Mineralölsteuerfreie Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen an Donauschiffe – Erlass GZ. VS-1131/13-III/11/96 - Änderung

BMFBMF-010220/0026-IV/9/200713.2.20072007Mineralölsteuerfreie Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen an Donauschiffe ? Erlass GZ. VS-1131/13-III/11/96 - Änderung

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Zoll

betroffene Normen:

§ 4 Abs. 1 Z 2 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 29 Abs. 2 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 27 Abs. 4 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994

Schlagworte:

Mineralöl, Mineralölsteuer, Steuerfreiheit, Steuerbefreiungen, Donauschiffe, Betankung von Donauschiffen, steuerfreie Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen an Donauschiffe, Schiffsbetankungserlass

 

 

Im Hinblick auf eine Vorgangsweise im Interesse der Wirtschaftlichkeit und Rechtssicherheit bei der Betankung von Donauschiffen wird der Erlass GZ. VS-1131/13-III/11/96 vom 14. Juni 1996 aufgehoben und durch die folgende Regelung ersetzt:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 Mineralölsteuergesetz 1995 (MinStG) ist Mineralöl, das als Schiffsbetriebsstoff an Schifffahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen auf der Donau oder auf dem Bodensee aus Steuerlagern oder Zolllagern abgegeben wird, von der Mineralölsteuer befreit.

Gemäß § 29 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 4 MinStG darf eine Steuerlagerbewilligung nicht erteilt werden, wenn im Betrieb Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind bzw. Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern. Grundsätzlich können daher nur stationäre Anlagen als Steuerlager zugelassen werden. In der Praxis hat sich allerdings gezeigt, dass die Errichtung von Steuerlagern an Schiffsanlegestellen an der Donau aus wirtschaftlichen und anderen Gründen oftmals nicht möglich ist.

Im Interesse einer wirtschaftlichen und einheitlichen Vorgangsweise wird zur Frage einer steuerfreien Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen an Donauschiffe aus Steuerlagern mitgeteilt, dass in den Fällen, wo die Errichtung eines Steuerlagers unmittelbar an Schiffsanlegestellen aus wirtschaftlichen oder sonstigen tatsächlichen Gründen unzumutbar ist, unter den folgenden Voraussetzungen die Tatbestandsvoraussetzung der Abgabe aus Steuerlagern noch als erfüllt angesehen werden kann:

A. Bei Einsatz eines "Bunkerbootes":

1. Das "Bunkerboot" kann nur in Verbindung mit einem "stationären" Steuerlager (dies könnte allenfalls auch ein fest verankertes Schiff sein) betrieben werden und ist als Teil dieses Steuerlagers zu bewilligen.

2. Weil das "Bunkerboot" Teil des Steuerlagers ist, entsteht die Steuerschuld mit der Abgabe von Treibstoff durch das "Bunkerboot" an andere Schiffe (und nicht bei der Bebunkerung des "Bunkerbootes"). Zur Steuerschuldentstehung kommt es daher auch in jenen Fällen, in denen das "Bunkerboot" den nach Punkt 3 festgelegten örtlichen Bereich ohne zollamtliche Zustimmung verlässt. Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers. Die "Bebunkerung" des Bunkerbootes mittels Tankwagen aus dem Steuerlager, dem das Bunkerboot zugeordnet ist, ist als Verbringung aus dem stationären Teil in den mobilen Teil des Steuerlagers anzusehen. Diese Art der Bebunkerung ist dem Zollamt mittels Fax (E-Mail) vorab anzuzeigen.

3. Um als Teil des Steuerlagers angesehen werden zu können, darf sich das "Bunkerboot" nur in einem in der Steuerlagerbewilligung oder allenfalls in der Betriebsbeschreibung festgelegten örtlichen Bereich bewegen. Dieser ist auf die erforderlichen Ausmaße zu beschränken (Angabe der Hafenanlagen, Donauländen oder Stromkilometer) und muss - unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der amtlichen Aufsicht - zwischen zwei benachbarten Schleusen liegen.

4. Nur in besonders gelagerten Fällen und nur mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Zollamtes darf dieser Bereich verlassen werden. Das Zollamt hat allenfalls durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass weder das "Bunkerboot" noch das im "Bunkerboot" befindliche Mineralöl missbräuchlich verwendet wird.

5. Das "Bunkerboot" hat entsprechende Einrichtungen aufzuweisen, mittels derer die aufgenommenen und weggebrachten Treibstoffmengen einwandfrei festgestellt werden können (z.B. geeichte Tankbehälter und geeichte Messuhren). Die Messeinrichtungen sind allenfalls amtlich zu sichern und in die Betriebsbeschreibung aufzunehmen.

6. Die Abgaben von Treibstoffen aus dem "stationären" Teil des Steuerlagers an das "Bunkerboot" sind gesondert aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind unverzüglich vorzunehmen, jedenfalls noch am Tag der Abgabe. Zur besonderen Meldeverpflichtung im Fall der "Bebunkerung" durch Tankwagen siehe Pkt. 2.

7. Die Aufzeichnungen über die Abgaben von Treibstoffen durch das "Bunkerboot", allenfalls auch über den Treibstoffverbrauch des "Bunkerbootes", sind entsprechend den mineralölsteuerlichen Aufzeichnungsvorschriften für Steuerlagerinhaber vorzunehmen. Diese Aufzeichnungen sind ebenfalls unverzüglich, jedenfalls noch am Tag der Abgabe zu führen. Die Abgaben von Treibstoffen durch das "Bunkerboot" bzw. sein Treibstoffverbrauch sind besonders ersichtlich zu machen (für diese Mengen sind entweder gesonderte Aufzeichnungen zu führen oder im Rahmen der Gesamtaufzeichnungen Hinweise auf die Abgabe durch das "Bunkerboot" aufzunehmen).

8. Den Zollorganen ist jederzeit der Zutritt zum "Bunkerboot" zu gewähren. Über Verlangen der Zollorgane hat das "Bunkerboot" unverzüglich so vor Anker zu gehen, dass es vom Land aus betreten werden kann.

9. Im Falle der Nichteinhaltung der obgenannten Verfahrensvorschriften ist die "Zulassung" des "Bunkerbootes" als Teil des Steuerlagers entsprechend den Vorschriften über den Widerruf von Steuerlagerbewilligungen zu widerrufen.

B. Bei Betankung durch Tankwagen:

1. Diese Möglichkeit besteht nur ausnahmsweise in jenen Fällen, wo eine Versorgung direkt aus einem Steuerlager - weil nicht existent - nicht möglich ist und die Betankung aus einem Bunkerboot - unter Bedachtnahme auf einen ökonomischen Mindeststandard - wirtschaftlich nicht zumutbar ist (Anlege- bzw. Betankungsstelle liegen außerhalb des Aktionsradius eines Bunkerbootes).

2. Die Abgabe des Schiffsbetriebsstoffes aus dem Steuerlager erfolgt unmittelbar an das Schifffahrtsunternehmen. Eine zusätzliche Fakturierung an einen Dritten ist unzulässig. Das abgebende Steuerlager und die Betankungsstelle(n) müssen sich im selben Zuständigkeitsbereich befinden wie das zuständige (die Bewilligung erteilende) Zollamt.

3. Die Anfahrtsroute und die Betankungsstelle(n) ist (sind) im Bewilligungsbescheid eindeutig zu beschreiben (Straßenbezeichnung, Länge in km, Verwaltungsbezirk, Ortsgemeinde, Stromkilometer....). Die Betankungsstellen sind auf die unbedingt erforderliche Anzahl zu beschränken.

4. Jede Betankung ist dem zuständigen Zollamt unter Angabe von Art, Menge, Fahrzeugtyp, behördliches Kennzeichen, Datum, vorgesehene Uhrzeit der Betankung, Bezeichnung des (der) zu betankenden Schiffe(s) und eindeutige Bezeichnung der vorgesehenen Betankungsstelle nachweislich vorab so zeitgerecht zu melden (Fax, E-Mail), dass dieses gegebenenfalls Kontrollen vor Ort vornehmen kann. Wird die Vorabmeldung per Fax übermittelt, ist eine zusätzliche Versandanzeige nicht mehr erforderlich. Die Beschreibung der Betankungsstelle(n) und die vorgesehene Ablaufbeschreibung sind in die Bewilligung aufzunehmen. Grundsätzlich dürfen die zur Betankung vorgesehenen Fahrzeuge ausschließlich Mineralöl für die steuerfreie Betankung von Schiffen mitführen. Nicht abgegebene Mengen müssen in das Steuerlager zurückgebracht werden. Rückbringungen sind gesondert aufzuzeichnen. Die übrigen unter Punkt A. genannten Aufzeichnungspflichten gelten sinngemäß.

5. Betreffend die Einhaltung der dargestellten Vorgangsweise ist ein besonders enger Maßstab anzulegen und im Falle von Zuwiderhandlungen die sofortige Einstellung durch entsprechende Änderung der Steuerlagerbewilligung zu verfügen.

Mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme und Beachtung.

Bundesministerium für Finanzen, 13. Februar 2007

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Materie:

Steuer, Zoll

betroffene Normen:

§ 4 Abs. 1 Z 2 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 29 Abs. 2 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 27 Abs. 4 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994

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Mineralöl, Mineralölsteuer, Steuerfreiheit, Steuerbefreiungen, Donauschiffe, Betankung von Donauschiffen, steuerfreie Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen an Donauschiffe, Schiffsbetankungserlass

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