EAS 2885
Die Gewinnausschüttung, die eine bosnische Kapitalgesellschaft an ihre beiden zu 100% beteiligten österreichischen Gesellschafter vornimmt, ist - sofern kein KESt-Abzug durch eine österreichische Bank zu erfolgen hat - bei den beiden österreichischen Gesellschaftern gemäß § 37 Abs. 8 Z 2 EStG 1988 als Sondereinkunft mit 25% der Einkommensbesteuerung zu unterziehen. Gemäß § 1 Abs. 2 der Doppelbesteuerungsverordnung, BGBl. II Nr. 474/2002, ist hierbei die bosnische Quellensteuer auf die von den bosnischen Einkünften erhobene Einkommensteuer anzurechnen. Dem bosnischen Steuerabzug kommt jedenfalls keine Abgeltungswirkung zu.
Bundesministerium für Finanzen, 12. November 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 37 Abs. 8 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Endbesteuerung, Auslandssteueranrechnung, Gewinnausschüttungen |