EAS 2902
Beachte:
Die Aussage dieser EAS-Auskunft zur Nichtberücksichtigung des Progressionsvorbehaltes ist aufgrund des VwGH-Erkenntnisses vom 7.9.2022, Ra 2021/13/0067 überholt.
Nach der geltenden Verwaltungspraxis werden DBA-steuerfreie Einkünfte genauso wie die nach innerstaatlichem Recht steuerfreien Einkünfte nur dann für Zwecke der Progressionsermittlung angesetzt, wenn sich dies ausdrücklich aus dem Gesetz (DBA) ergibt. Wenn daher im "Methodenartikel" eines DBA ein Progressionsvorbehalt nur für den Ansässigkeitsstaat vorgesehen ist (dies ist die allgemeine Regel), wird in den Fällen eines österreichischen Zweitwohnsitzes, also in Fällen, in denen die Ansässigkeit im Sinn des DBA nachweislich im DBA-Partnerstaat gelegen ist, kein Progressionsvorbehalt angewendet. Siehe in diesem Sinn auch EStR 2000 Rz 7595.
Bundesministerium für Finanzen, 11. Dezember 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Progressionsvorbehalt, Zweitwohnsitz |
Verweise: | EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7595 |