EAS 2878
Haben sich nationale Sportverbände von Europa zu einem europäischen Dachverband (Verein) zusammengeschlossen, der über die Verwertungsrechte von Meisterschaftswettkämpfen verfügt und hat dieser Dachverband die Vermarktung dieser Rechte an eine in Österreich ansässige 100-prozentige Tochter-GmbH übertragen, die nun ihrerseits die aus der Verwertung lukrierten Einnahmen (nach Abzug eines ihr verbleibenden Kostenanteils) an die einzelnen Sportklubs zu überweisen hat, dann ist für die Beurteilung, ob diese GmbH von den Überweisungsbeträgen einen Steuerabzug vorzunehmen hat, vor allem auf Folgendes Bedacht zu nehmen:
Die an die ausländischen Sportklubs geleisteten Zahlungen unterliegen nach österreichischem inländischen Steuerrecht der Steuerabzugspflicht, weil diese Zahlungen als Entgelt für die Überlassung von Rechten (hier: von Übertragungsrechten) anzusehen sein werden (§ 98 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 Z 3 EStG).
Sind die Sportclubs in Ländern ansässig, mit denen OECD-konforme DBAs bestehen, ist zu prüfen, ob die geleisteten Zahlungen ganz oder teilweise Entgelte der Sportler darstellen und daher ganz oder teilweise an sie weiterfließen.
Sollte diese Frage zu verneinen sein und sollten daher die Zahlungen tatsächlich nichts anderes darstellen als eine Abgeltung für die Überlassung der ausschließlich den Sportclubs zustehenden Verwertungsrechte an den Sportwettkämpfen, würde Österreich bei einem OECD-konformen DBA das Besteuerungsrecht entzogen werden.
Eine auf die DBA-Rechtslage gestützte Unterlassung des nach inländischem Recht vorgesehenen österreichischen Steuerabzuges setzt aber voraus, dass dies unter Beachtung der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, geschieht.
Bundesministerium für Finanzen, 29. August 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 98 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Sportübertragungsrechte, DBA-Entlastungsverordnung, Abzugsbesteuerung |
Verweise: | DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005 |