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Informationen zu der am 1. Jänner 2008 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300)

BMFBMF-010311/0123-IV/8/200728.12.20072007

Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat für die phytosanitäre Untersuchung bei der Einfuhr einen neuen Gebührentarif erlassen. Dieser Gebührentarif ist in der Anlage des Pflanzenschutzgebührentarifs 2008 wie folgt enthalten und für alle phytosanitären Abfertigungen ab dem 1. Jänner 2008 anzuwenden:

Tarif-post

Art der Tätigkeit

Gebühr (€)

je Einheit

1a

Prüfung des Pflanzengesundheitszeugnisses

24,30

Sendung

1b

Prüfung der Identität der Sendung

24,30

Sendung

2a

Kontrolle von Saatgut

48,70

Partie bis 100 kg

2b

Kontrolle von Saatgut

97,40

Partie größer als 100 kg

3a

Kontrolle von Gewebekulturen

48,70

Partie bis 100 kg

3b

Kontrolle von Gewebekulturen

97,40

Partie größer als 100 kg

4a

Kontrolle von Schnittblumen

24,30

Sendung bis 1.000 Stück

4b

Kontrolle von Schnittblumen

48,70

Sendung bis 20.000 Stück

4c

Kontrolle von Schnittblumen

97,40

Sendung bis 120.000 Stück

4d

Kontrolle von Schnittblumen

146,00

Sendung mit mehr als 120.000 Stück

5a

Kontrolle von Stecklingen, Sämlingen, Erdbeer- und Gemüsejungpflanzen

48,70

Sendung bis 10.000 Stück

5b

Kontrolle von Stecklingen, Sämlingen, Erdbeer- und Gemüsejungpflanzen

97,40

Sendung bis 50.000 Stück

5c

Kontrolle von Stecklingen, Sämlingen, Erdbeer- und Gemüsejungpflanzen

146,00

Sendung bis 100.000 Stück

5d

Kontrolle von Stecklingen, Sämlingen, Erdbeer- und Gemüsejungpflanzen

194,70

Sendung mit mehr als 100.000 Stück

6a

Kontrolle von Zwiebeln, Knollen, Rhizomen

48,70

Sendung bis 200 kg

6b

Kontrolle von Zwiebeln, Knollen, Rhizomen

97,40

Sendung bis 800 kg

6c

Kontrolle von Zwiebeln, Knollen, Rhizomen

146,00

Sendung bis 3.200 kg

6d

Kontrolle von Zwiebeln, Knollen, Rhizomen

194,70

Sendung mit mehr als 3.200 kg

7a

Kontrolle von Getreide, ausgenommen Saatgut

48,70

Partie bis 50.000kg

7b

Kontrolle von Getreide, ausgenommen Saatgut

146,00

Partie mit mehr als 50.000 kg

8a

Kontrolle von Früchten

24,30

Sendung bis 1.000 kg

8b

Kontrolle von Früchten

48,70

Sendung bis 25.000 kg

8c

Kontrolle von Früchten

97,40

Sendung mit mehr als 25.000 kg

9

Kontrolle von Konsumerdäpfeln

97,40

Partie

10a

Kontrolle von Erde, Nährsubstrat

48,70

Sendung bis 25.000 kg

10b

Kontrolle von Erde, Nährsubstrat

97,40

Sendung mit mehr als 25.000 kg

11a

Kontrolle von Gemüse und Blattgemüse

24,30

Sendung bis 500 kg

11b

Kontrolle von Gemüse und Blattgemüse

97,40

Sendung mit mehr als 500 kg

12a

Kontrolle von Bäumen, Sträuchern und anderen verholzten Pflanzen, ausgenommen forstlichem Vermehrungsmaterial

48,70

Sendung bis 1.000 Stück

12b

Kontrolle von Bäumen, Sträuchern und anderen verholzten Pflanzen, ausgenommen forstlichem Vermehrungsmaterial

97,40

Sendung bis 4.000 Stück

12c

Kontrolle von Bäumen, Sträuchern und anderen verholzten Pflanzen, ausgenommen forstlichem Vermehrungsmaterial

146,00

Sendung bis 16.000 Stück

12d

Kontrolle von Bäumen, Sträuchern und anderen verholzten Pflanzen, ausgenommen forstlichem Vermehrungsmaterial

194,70

Sendung mit mehr als 16.000 Stück

13

Kontrolle von Transportmitteln, Behältnissen außer Verpackungsmaterial aus Holz

48,70

Stück

14a

Kontrolle von Pflanzen zum Anpflanzen, die in keiner anderen TP angeführt sind

48,70

Sendung bis 5.000 Stück

14b

Kontrolle von Pflanzen zum Anpflanzen, die in keiner anderen TP angeführt sind

97,40

Sendung bis 20.000 Stück

14c

Kontrolle von Pflanzen zum Anpflanzen, die in keiner anderen TP angeführt sind

146,00

Sendung bis 40.000 Stück

14d

Kontrolle von Pflanzen zum Anpflanzen, die in keiner anderen TP angeführt sind

194,70

Sendung mit mehr als 40.000 Stück

15

Kontrolle von sonstigen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die in keiner anderen TP angeführt sind

48,70

Partie, jedoch maximal 3 Partien je Sendung

Tarif-post

Art der Tätigkeit

Auswirkung auf die Gebühren

16

Wartezeiten von Kontrollorganen, die durch unzutreffende Angaben der Antragsteller hervorgerufen werden

Zuschlag von 48,70 je angefangener weiteren halben Stunde Wartedauer nach Ablauf einer Wartezeit von einer halben Stunde

17

Außerordentliche Erschwernis bei der Kontrolle (Dauer der Kontrolle mehr als zweieinhalb Stunden)

Zuschlag bei über zweieinhalb Stunden hinausgehenden Zeiten je angefangener halben Stunde von 48,70

18

Durchführung einer stichprobenartigen Untersuchung (iVm § 38 Abs. 7 Pflanzenschutzgesetz)

Zeitgebühr von 48,70 je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer

19

Kontrolle außerhalb der Dienstzeit auf Verlangen des Antragstellers

Erhöhung der jeweils zutreffenden Gebühr um 50 %

20a

Zulassung eines Bestimmungsortes; Bestimmungsort ist eine Eintrittsstelle gemäß Eintrittsstellen-Verordnung 2004

Pauschalgebühr von 153,50

20b

Zulassung eines Bestimmungsortes; Bestimmungsort ist Sitz der amtlichen Stelle oder ein nahe dem Sitz gelegener Ort

Pauschalgebühr von 348,20

20c

Zulassung eines Bestimmungsortes; Bestimmungsort ist ein Erzeugungsort

Pauschalgebühr von 591,60

Ferner wurden in der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300 Anlage 1) die Änderungen der Kombinierten Nomenklatur zum 1. Jänner 2008 berücksichtigt.

Bundesministerium für Finanzen, 28. Dezember 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

§ 6 GESG, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002

Schlagworte:

Pflanzen, Pflanzenschutz

Verweise:

VB-0300 Anlage 1

Stichworte