Beachte:
Ergänzende Informationen in der Info des BMF 20.02.2008, BMF-010219/0080-VI/4/2008.
Für Voranmeldungszeiträume ab 1/2008 wurde das Formular U 30 um die Kennzahlen 027 und 028 erweitert. Abziehbare Vorsteuern im Zusammenhang mit KFZ und Gebäuden, die in den Kennzahlen 060 und/oder 065 enthalten sind, sind zusätzlich in diesen neuen Kennzahlen 027 (KFZ) bzw. 028 (Gebäude) einzutragen.
In der KZ 027 sind Vorsteuern betreffend Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von KFZ (PKW und LKW lt. EKR 063 und 064) sowie Vorsteuern aus laufenden Aufwendungen von KFZ (EKR 732 - 733 und 744 - 747) anzugeben.
In der KZ 028 sind Vorsteuern betreffend Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Gebäuden (Geschäfts- und Wohngebäude lt. EKR 030 - 037) einschließlich diesbezüglich geleisteter Anzahlungen (EKR 070) und in Bau befindlicher Gebäude (EKR 071) einzutragen.
Näheres ist dem österreichischen Einheitskontenrahmen (EKR) zu entnehmen, der samt Erläuterungen auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter https://www.bmf.gv.at/Steuern/FAQHufiggestellteFragen/FragenzurSteuererklrung/_start.htm zur Verfügung steht.
Diese Angaben sind unabhängig davon zu machen, ob der Unternehmer den österreichischen Einheitskontenrahmen verwendet.
Bundesministerium für Finanzen, 18. Dezember 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte: | Umsatzsteuervoranmeldung, Vorsteuer KFZ, Vorsteuer Gebäude |
Verweise: | BMF 20.02.2008, BMF-010219/0080-VI/4/2008 |