EAS 2847
Erzielt eine österreichische Bank, die von einer türkischen Bank und einem türkischen Pensionsfonds in Österreich errichtet worden ist, Zinsen aus Kreditgewährungen an türkische Privatkunden und an eine türkische Bank sowie aus türkischen Staatsanleihen, dann steht der Türkei gemäß Artikel 11 Abs. 2 DBA-Türkei ein 15-prozentiges Quellenbesteuerungsrecht an diesen Zinsen zu. Die türkische Quellensteuer ist gemäß Artikel 23 Abs. 2 DBA-Türkei in Österreich anzurechnen. Nimmt die Türkei dieses Besteuerungsrecht auf Grund besonderer, nach türkischem Recht zur Förderung der türkischen Wirtschaftsentwicklung vorgesehenen Maßnahmen nicht wahr, so hat sich Österreich in Artikel 23 Abs. 3 DBA-Türkei zur Anrechnung einer fiktiven Steuer von 10% verpflichtet, damit der türkische Steuerverzicht dem österreichischen Investor als Investitionsanreiz zu Gute kommen kann (Matching Credit).
Im Gleichklang mit der Beurteilung auf deutscher Seite (BStBl. I 1996, S 1218) dient die türkische Steuerbefreiung für Zinsen, die auf Grund von Staatsanleihen oder staatlichen Schatzanweisungen der Republik Türkei gezahlt werden, als besondere Maßnahme der Türkei zur Förderung der türkischen Wirtschaft.
Für die Anrechnung der türkischen Fiktivsteuer gelten allerdings die allgemeinen Steueranrechnungsgrundsätze. Es muss daher sichergestellt werden, dass die Steueranrechnung nicht jene österreichische Körperschaftsteuer übersteigt, die auf die türkischen Zinseneinkünfte entfällt. Bei Ermittlung der Zinseneinkünfte sind alle mit den betreffenden Zinsen in erkennbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen kürzend anzusetzen (AÖF Nr. 49/1991); die gilt insbesondere für allfällige Refinanzierungszinsen.
Bundesministerium für Finanzen, 25. April 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 11 Abs. 2 DBA TR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Türkei (Einkommen- und Vermögenssteuer - Steuerumgehung), BGBl. Nr. 595/1973 |
Schlagworte: | Fiktivsteueranrechnung, Matching Credit, Refinanzierungszinsen, Steueranrechnung |
Verweise: | AÖF Nr. 49/1991 |