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Ansässigkeitsbescheinigung und nachträgliche Fusion

BMFBMF-010221/0368-IV/4/20076.6.20072007

EAS 2862

Gemäß § 4 der Durchführungsverordnung zu § 94a EStG 1988, BGBl. Nr. 56/1995, ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Kapitalertragsteuerbefreiung einer Gewinnausschüttung an eine ausländische Muttergesellschaft durch eine Ansässigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Schüttet daher eine österreichische Kapitalgesellschaft ihren Gewinn an ihre ausländische Muttergesellschaft aus, dann kann diese Gewinnausschüttung kapitalertragsteuerfrei erfolgen, wenn eine Ansässigkeitsbescheinigung der Muttergesellschaft durch einen EU-Staat vorliegt.

Wird im Zuge einer österreichischen Betriebsprüfung aufgedeckt, dass die Beteiligung an der österreichischen Tochtergesellschaft im Rahmen einer Fusion in die Hände der nunmehrigen Muttergesellschaft gelangt ist und dass lediglich eine Ansässigkeitsbescheinigung hinsichtlich der durch die Fusion untergegangenen Gesellschaft vorliegt, dann ist damit die für die Kapitalertragsteuerbefreiung maßgebende rechtliche Voraussetzung nicht erfüllt. Denn auch wenn die aufnehmende oder neugegründete nunmehrige Muttergesellschaft Gesamtrechtsnachfolger der untergegangenen Gesellschaft ist, kann daraus nicht erkannt werden, ob beispielsweise der Ort der Geschäftsleitung und damit die Ansässigkeit im Staat der Vorgängergesellschaft verblieben ist.

Vorsorglich ist aber darauf hinzuweisen, dass die Ansässigkeitsbescheinigung der nunmehrigen Muttergesellschaft in zeitnaher Form auch noch nachgebracht werden kann.

Bundesministerium für Finanzen, 6. Juni 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 4 Einbehaltung von Kapitalertragsteuer - Mutter-Tochter-Richtlinie, BGBl. Nr. 56/1995
§ 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

§ 94a EStG, Ansässigkeitsbescheinigung, Fusion

Stichworte