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Chinesisches Foreign-Invested Commercial Enterprise

BMFBMF-010221/0138-IV/4/200725.4.20072007

EAS 2829

Beteiligt sich eine österreichische Konzerngesellschaft eines weltweit operierenden Konzerns zu 100% an einem operativ tätigen chinesischen "Foreign-Invested Commercial Enterprise" (FICE), dann sind die in der chinesischen Gesellschaft erwirtschafteten und an die österreichische Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne jedenfalls von der österreichischen Besteuerung befreit.

Es spricht vieles für die Einstufung der chinesischen Gesellschaft als eine der österreichischen Kapitalgesellschaft vergleichbare Gesellschaft, da sie nach der vorliegenden gutächtlichen Beurteilung folgende Charakteristika aufweist (siehe hierzu auch EAS 1892 betr. eine IBC):

Der Umstand, dass die FICE auf Grund von "Tax Holydays" für eine begrenzte Zeit von der chinesischen Körperschaftsbesteuerung befreit ist, entzieht den Gewinnausschüttungen an die österreichische Muttergesellschaft nicht die internationale Schachtelbefreiung nach § 10 Abs. 2 KStG 1988, weil die ausschüttende Gesellschaft auf Grund ihrer Import/Export-Handelstätigkeiten und ihrer diversen Nebenleistungen wie Service und Reparaturen keine schädlichen Passiveinkünfte erzielt.

Sollte die chinesische Gesellschaftsform eher dem Typus einer transparenten Personengesellschaft zuzuordnen sein, stünde für die chinesischen Gewinne ebenfalls Steuerfreiheit in Österreich zu (Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 lit. a DBA-China).

Bundesministerium für Finanzen, 25. April 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 10 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Art. 7 DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992
Art. 24 Abs. 2 lit. a DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992

Schlagworte:

FICE, Typenvergleich, internationale Schachtelbefreiung

Verweise:

§ 10 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
EAS 1892

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