Mit Entscheidung 2007/759/EG der Kommission vom 19. November 2007 wurden Sondervorschriften für die Einfuhr von Erdnüssen und daraus gewonnenen Erzeugnissen mit Ursprung oder Herkunft Brasilien, wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse, erlassen.
Abweichend von den bisherigen Regelungen dürfen Erdnüsse mit Ursprung oder Herkunft Brasilien gemäß Artikel 3 Abs. 9 der Entscheidung 2006/504/EG auch ohne Gesundheitszeugnis und ohne Ergebnisse einer amtlichen Probennahme und Analyse in die Gemeinschaft eingeführt werden. Derartige Sendungen bedürfen auch keiner besonderen Kennzeichnung mit einem Nummern- und/oder Buchstabencode. Die Einfuhrkontrolle hat jedoch auch in diesen Fällen gemäß VB-0200 Abschnitt 40.3 Abs. 3 bis 7 zu erfolgen.
Gleichzeitig wurden in der - nur in der internen elektronischen Findok verlautbarten - VB-0200 Anlage 4a neue Unterschriftsmuster jener Personen, die in der Türkei zur Unterschrift von Gesundheitszeugnissen berechtigt sind, aufgenommen.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 4) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 28. November 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 178/2002 , ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1 |
Schlagworte: | Erdnüsse aus Brasilien, Unterschriftsmuster |