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Arbeitsrichtlinie UP-3250

BMFBMF-010310/0170-IV/7/200726.9.20072007

1. PanEuroMed-Erläuterungen

Die Europäische Kommission (EK) hat zwecks Klarstellung der obligatorischen Verwendung einer EUR-MED in die PanEuroMed-Erläuterungen ein weiteres Beispiel (Beispiel 3 siehe nachstehender Text) zu Artikel 17 hinzugefügt. Die Ergänzung wurde im ABl. der EU Nr. C 219 am 19. September 2007 veröffentlicht.

3. Beispiel für die in einem der in Artikel 3 Absatz 2 und in Artikel 4 Absatz 2 genannten Länder angewandte Kumulierung, wenn ein Ursprungserzeugnis in ein Mittelmeerland ausgeführt wird.

Weiße Schweizer Schokolade (HS 1704) wird als Bulkware in die Gemeinschaft eingeführt, wo sie zu Tafeln gegossen und zum Verkauf verpackt wird. Die Ursprungseigenschaft für die Schokolade (HS 1704) wird in der Gemeinschaft aufgrund der Kumulierung mit der Schweiz erworben, so dass die Zollverwaltung der Gemeinschaft bei der Ausfuhr dieser Schokolade nach Tunesien eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED mit dem Vermerk ,Cumulation applied with Switzerland' ausstellen muss.

2. Tabelle hinsichtlich der Anwendung der PanEuroMed-Kumulierung

Die EK hat mitgeteilt, dass im ABL der EU Nr. C 229 am 29. September 2007 die Anwendung der PanEuroMed-Kumulierung zwischen den EFTA-Ländern und Ägypten mit 1. August 2007 bekannt gegeben wird.

 

Bundesministerium für Finanzen, 26. September 2007

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Beschluss 2006/356/EG , ABl. Nr. L 143 vom 30.05.2006 S. 1

Schlagworte:

PanEuroMed-Erläuterungen

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