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Informationen zu der am 28. Juli 2007 in Kraft getretenen Änderung der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200)

BMFBMF-010311/0081-IV/8/200727.7.20072007

Mit Verordnung (EG) Nr. 884/2007 der Kommission vom 26. Juli 2007 über Dringlichkeitsmaßnahmen zur Aussetzung der Verwendung von E 128 Rot 2G als Lebensmittelfarbstoff wurde unter anderem auch ein Einfuhrverbot für Lebensmittel, die den Farbstoff E 128 Rot 2G enthalten, erlassen.

Das Einfuhrverbot, das am 28. Juli 2007 in Kraft tritt, wurden erlassen, weil die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) den Farbstoff E 128 Rot 2G, der einer raschen, ausgeprägten Metabolisierung zum Karzinogen Anilin unterliegt, als in Bezug auf seine Sicherheit bedenklich eingestuft hat.

Dem Einfuhrverbot gemäß der Verordnung (EG) Nr. 884/2007 unterliegen Lebensmittel mit Ursprung in oder Herkunft aus allen Drittländern, die den Farbstoff E 128 Rot 2G enthalten, wobei als Einfuhr das Befördern derartiger Lebensmitteln aus einem Drittland in die Gemeinschaft zu gewerblichen Zwecken zu verstehen. Das Einfuhrverbot ist daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.

Da den Beschränkungen nur zu gewerblichen Zwecken eingeführte Lebensmittel, die den Farbstoff E 128 Rot 2G enthalten, unterliegen, sind Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (z. B. im Post- oder Reiseverkehr) von den Beschränkungen ausgenommen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019").

Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 6) berücksichtigt.

Bundesministerium für Finanzen, 27. Juli 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 884/2007 , ABl. Nr. L 195 vom 27.07.2007 S. 8

Schlagworte:

Lebensmittel

Verweise:

VB-0200 Anlage 6

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